Am 12. Juni 2026 tritt das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz in Kraft. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gilt als die umfassendste Veränderung des Europäschen Asylsystems der letzten Jahrzehnte. Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete bedeuten die heute eintretenden Veränderungen neben einigen Verbesserungen in den Bereichen Bildung und Gesundheitsversorgung vor allem mehr Risiko und weniger Schutz.
Das GEAS bildet den rechtlichen Rahmen für das Asylverfahren in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Reform wurde im Mai 2024 auf europäischer Ebene beschlossen und besteht aus neun Verordnungen und einer Richtlinie, die ab heute unmittelbar geltendes Recht sind. In Deutschland wurde die Reform durch das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz in nationales Recht überführt. Zusätzlich gibt es auf Länderebene weitere Rechtsakte.
Offiziell bekräftigen alle GEAS-Rechtsakte den, in Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta festgehaltenen, Vorrang des Kindeswohls. In der Praxis sieht es trotzdem anderes aus:
Inhaftierung von Kindern
Das GEAS-Anpassungsgesetz ermöglicht die Inhaftierung minderjähriger Geflüchteter während des Asylverfahrens. Die Möglichkeit, Kinder zu inhaftieren, ist mit internationalem Recht nicht vereinbart und muss revidiert werden (siehe hierzu Rechtsgutachten von Prof. Dr. Constantin Hruschka und Robert Nestler, online abrufbar unter https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2025/07/gutachten-geas-hruschka-nestler-2025.pdf).
Beschleunigte Verfahren
Ein Kernpunkt der GEAS-Reform sind beschleunigte Asylverfahren. Beschleunigte Verfahren lassen strukturell wenig Raum, um kinderspezifische Fluchtgründe sorgfältig zu erkennen. Zwangsrekrutierung, sexualisierte Gewalt, Zwangsverheiratung u.a. kommen selten beim ersten Gespräch zur Sprache. Dafür braucht es Vertrauen, Sprache und Zeit. Das ist in Schnellverfahren kaum zu gewährleisten.
Grenzverfahren und Screening
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete sind formal, sofern sie keine „Sicherheitsgefahr“ darstellen, vom Grenzverfahren ausgenommen. Das klingt nach Schutz. Aber wer nicht als schutzbedürftig erkannt wird, erhält auch keinen Zugang zu Schutzgarantien.
Wie sich in der Vergangenheit bei den innereuropäsichen Grenzkontrollen gezeigt hat, wird oft nicht erkannt oder danach gehandelt, wer minderjährig ist.
Alterseinschätzungen sind wissenschaftliche belegt fehleranfällig und oftmals diskriminierend. Fehleinschätzungen haben jedoch direkte, weitreichende Folgen für den Schutzstatus, die Unterbringung, wesentliche Verfahrensrechte und den Zugang zu Jugendhilfe. Wer fälschlicherweise als volljährig eingestuft wird, verliert die Rechtsansprüche, die das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) bietet.
Das ist kein Randproblem. Das ist ein strukturelles Risiko, das wir schon jetzt in unserer täglichen Arbeit immer wieder erleben.
Das GEAS-Anpassungsgesetz wird in seiner derzeitigen Form den grundlegenden Kinderrechten nicht gerecht. Wir fordern:
– Ausschluss von Minderjährigen aus Haft und haftähnlichen Bedingungen
– Kindgerechte Asylverfahren und die Einbeziehung des Jugendamtes im Screeningverfahren
– Verlässliche, unabhängige Vormundschaft ab Tag 1
– Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber asylrechtlicher Logik
Kinderrechte gelten nicht nur, wenn es bequem ist. Sie gelten immer. Für alle Kinder und Jugendlichen. Ohne Ausnahme.
Wir werden hinschauen und laut bleiben! Unterstützt uns dabei!

