Kinder- und Jugendhilfe für UMF

Kinder- und Jugendhilfe für UMF


Im Folgenden ein kurzer Abriss, wie Kinder- und Jugendhilfe für UMF aussieht und abläuft. Die angegebenen Paragraphen sind mit einem Link versehen. Dieser führt direkt zur Seite “Gesetze im Internet”. Diese betreiben das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz sowie das Bundesamt für Justiz. Eine ausführliche Beschreibung des Ablaufs der Inobhutnahme finden Sie unter folgendem Link auf der Seite des Bundesverbandes für unbegleitete minderjährige Geflüchtete (BumF):

https://b-umf.de/p/umverteilung-inobhutnahme/

Vorläufige Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten

Nach §42 SGB VIII Satz 1 Nr. 3 ist das Jugendamt verpflichtet einen minderjährigen Geflüchteten in Obhut zu nehmen, wenn die Eltern im Ausland leben und auch sonst keine verwandte Person im Inland lebt, die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigt ist. Gesetzesänderungen erweiterteten den §42 SGB VIII ab dem Jahr 2015 . Aufgrund der hohen Zahlen und der stark ungleichmäßigen Verteilung der UMF auf die verschiedenen Bundesländer und Landkreise, wurde ein Umverteilungsverfahren eingeführt (zu finden in den §§42b-e SGB VIII). Dies hat weitreichende Folgen für die Inobhutnahme von jungen Geflüchteten. Die Inobhutnahme erfolgt zunächst vorläufig (§42a SGB VIII). Innerhalb eines Monats muss die Umverteilung abgeschlossen sein. Grundsätzlich wird eine Verteilung im jeweiligen Bundesland vorgenommen. Hat das betreffende Land bereits die Aufnahmequote erfüllt, wird eine Verteilung in den angrenzenden Bundesländern angestrebt.

Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme klärt das Jugendamt folgende fünf Punkte:

1. Wird das Wohl des Kindes/Jugendlichen durch die Anmeldung zur Verteilung gefährdet?

2. Gibt es Verwandte im In- oder Ausland, die das Kind/ den Jugendlichen aufnehmen können?

3. Erfordert das Kindeswohl eine gemeinsame Inobhutnahme von Geschwistern oder anderen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten?

4. Verhindert der gesundheitliche Zustand des Kindes/Jugendlichen die Durchführung der Verteilung innerhalb von 14 Werktagen ab Beginn der vorläufigen Inobhutnahme?

5. Ist das Kind/der Jugendliche nachweis- oder nachvollziehbar minderjährig?

Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme steht zunächst nur die Möglichkeit der Umverteilung im Fokus. Die rechtliche Vertretung übernimmt in diesem Zeitraum ohne familiengerichtliche Anordnung das Jugendamt. In allen Punkten soll sicher gestellt werden, dass der betroffene Jugendliche über die Punkte informiert und auch beteiligt wird. Gegen die Verteilung kann kein Widerspruch eingelegt, lediglich Klage erhoben werden. Eine Klage hat dabei allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Altersfeststellung

Nach §42f SGB VIII erfolgt die unter Punkt 5 angeführte Überprüfung der Minderjährigkeit durch Einsicht in persönliche Dokumente. Falls diese nicht vorhanden sind, durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme. Diese Maßnahme wird durch zwei speziell geschulte Personen des Jugendamtes vorgenommen. Herrschen hierbei unterschiedliche Auffassungen erfolgt eine Inaugenscheinnahme mit einer dritten Person des Jugendamtes. Gibt es auch dann keine Einigung oder der Betroffene bzw. seine rechtliche Vertretung fechten die Einschätzung an, kann eine medizinische Untersuchung angewiesen werden. Diese medizinische Untersuchung steht dabei im Spannungsfeld zwischen der Mitwirkungspflicht und der erforderlichen Einwilligung des Betroffenen.

Inobhutnahme und weitere Jugendhilfemaßnahmen

Ergibt die Alterseinschätzung des Jungendamtes, dass von einer Minderjährigkeit auszugehen ist und die Verteilung ist ab- oder ausgeschlossen, erfolgt eine Inobhutnahme nach §42 SGB VIII. Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt den pädagogischen Bedarf und die angemessene Wohnform. Auch fordert der Paragraf das unverzügliche Veranlassen der Einrichtung einer Vormundschaft beim Familiengericht.

Der gesetzlich bestellte Vormund (diese Rolle können private Einzelpersonen, Berufsvormunde Vereine oder Mitarbeiter aus der Vormundschaftsabteilung des Jugendamtes, sog. „Amtsvormunde“ übernehmen) übernimmt die gesetzliche Vertretung des UMF. Er ist unter anderem für die Anmeldung bei Schulen, der Krankenversicherung u.ä. zuständig.

In der Regel setzt das Jugendamt nach zwei-drei Monaten nach der regulären Inobhutnahme ein erstes Hilfeplangespräch (kurz: HPG) an. Daran beteiligt sind der UMF, der Vormund, der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes sowie ein Vertreter der Jugendhilfeeinrichtung. In diesem Gespräch werden gemeinschaftlich Ziele vereinbart und Perspektiven entwickelt. Diese Ziele sind für den weiteren Verlauf der Hilfe maßgeblich. Im Zuge dieses HPGs erfolgt in den meisten Fällen eine Umwandlung der gewährten Jugendhilfe im Rahmen des §42 SGB VIII in Hilfen zur Erziehung (kurz: HzE) nach §27/34 SGB VIII.

Volljährigkeit

Steht der 18. Geburtstag und damit die Volljährigkeit an, kann der unbegleitete minderjährige Geflüchtete einen Antrag auf Hilfen für junge Volljährige nach §41 SGB VIII beim Jugendamt stellen. Dieser Antrag gestattet die Möglichkeit, bei Bedarf, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Hilfe durch das Jugendamt zu erhalten. Beim Erreichen der Volljährigkeit erlischt zeitgleich die Vormundschaft, die betreffende Person ist nunmehr für sich selbst verantwortlich. In Einzelfällen kann die Einrichtung eines gesetzlichen Betreuers erwirkt werden, dies bedarf aber der Zustimmung des UMF.

Zum Seitenanfang