Problematik und Handlungsbedarfe im Kontext unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter in Fluchtgemeinschaft

lifeline e.V. veröffentlicht Positionspapier und regt gemeinsames Handeln verschiedener beteiligter Akteur*innen zur Verbesserung der Situation von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (umG) in Fluchtgemeinschaft an.

„umG in Fluchtgemeinschaft“ – Um wen geht es?
Die sogenannten unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Fluchtgemeinschaft, oftmals auch als „begleitete unbegleitete“ oder von einigen Behörden als „begleitete Minderjährige“ bezeichnet, sind minderjährige Geflüchtete, die ohne ein sorgeberechtigtes Elternteil, aber mit einer bekannten/angehörigen Person einreisen. Diese Begleitpersonen bekommen dann häufig von einem deutschen Jugendamt die Erziehungsberechtigung gem. §7 Abs. 1. Nr. 6 SGB VIII zugesprochen und ihnen wird die Eigenschaft als Pflegeperson nach §1688 BGB bescheinigt. Es wird aber in vielen Fällen keine Vormundschaft eingerichtet und es erfolgt keine Inobhutnahme. Fälle dieser Art nehmen zu und führen zu neuen Problemlagen bzw. Handlungsbedarfen.

Handlungsbedarf
Angesichts der Schlechterstellung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter in Fluchtgemeinschaft im Vergleich zu komplett unbegleiteten Minderjährigen sowie Kindern und Jugendlichen, die mit ihren Eltern einreisen, ihres zunehmenden Ausschlusses von Jugendhilfeleistung, der Gefahr, ihre grundlegenden Rechte, wie Leistungen zum Lebensunterhalt, Bildung und Erziehung, angemessenen Wohnraum, Papiere (Duldung) nicht gewährt zu bekommen und der Überforderung der als Erziehungsberechtigte anerkannten und verantwortlichen Verwandten sowie der Beratenden in (Jugend-)Migrationsdiensten und Behörden besteht dringender Handlungsbedarf.
Im Sinne des Kindeswohls muss gewährleistet werden, dass auch für diese Personengruppe das Primat der Jugendhilfe gilt. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der unterschiedlichen Behörden bei Umverteilung der Verwandten müssen geklärt werden. Es muss sicher gestellt sein, dass die Eignung der erziehungsberechtigten Verwandten und das Verhältnis der Jugendlichen zu ihnen mit Blick auf die besonderen Umstände hinlänglich geprüft wird und entsprechende Hilfestellungen wie Ergänzungspflegschaften, Vormundschaftsübernahme durch Amt oder Ehrenamtliche angeboten werden. Die besondere Konstellation der Erziehungsberechtigung oder auch Vormundschaft von Verwandten der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten erfordert mehrsprachige Informationen z.B. über Leistungen der Jugendhilfe, sowie vermehrten Einsatz von Sprachmittlerinnen in Hilfeplangesprächen. Darüber hinaus bedarf es der Entwicklung von Informations- und Unterstützungsformaten für die begleitenden Verwandten zum besseren Verständnis ihrer Rechten und Pflichten sowie zur Vermittlung von Systemtransparenz und Kenntnis über Unterstützungsmöglichkeiten. Die Sorgeberechtigten, Verwandten und Minderjährigen sind umfassend über die Bedeutung der Erziehungsberechtigung zu informieren. Sofern die begleitenden Verwandten äußern, die Erziehungsaufgaben nicht umfassend wahrnehmen zu können, ist die Anregung einer Vormundschaft zu prüfen. Die Empfehlungen des DIJUF sollten bei der Prüfung der Erziehungsberechtigung berücksichtigt werden.

Gemeinsam handeln
Dafür braucht es das Identifizieren von Lücken im Regelsystem und von zusätzlichen Unterstützungsbedarfen und Überlegungen wie Abhilfe bzw. Hilfe geschaffen werden kann. Da dies nur im Zusammenwirken der unterschiedlichen Institutionen und Akteur*innen erfolgreich gelöst werden kann, schlagen wir eine Arbeitsgruppe oder einen runden Tisch unter Beteiligung von relevanten Behörden, Institutionen, in der Beratung tätigen nichtstaatlichen Organisationen und Ehrenamtlichen vor, um die Problematik aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten und abgestimmte Lösungsmöglichkeiten zu eruieren.

Das gesamte Positionspapier findet sich hier: