Wir fordern: Keine strukturelle Diskriminierung von unbegleiteten Minderjährigen und begleiteten unbegleiteten Minderjährigen durch strategische Ausschlüsse von Hilfen nach SGB VIII § 27 ff und implizite Verweigerung von Zugang zu Rechtsmitteln!
Zum heutigen Weltflüchtlingstag möchten wir unsere Sorge und vehemente Kritik an den aktuellen Rückschritten bezüglich der Situation von minderjährigen Geflüchteten ausdrücken. Insbesondere kritisieren wir die geplante Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte. Sowie die rechtswidrigen Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Landesgrenze.
Darüber hinaus möchten wir aber das Augenmerk heute auf diskriminierende Tendenzen im Rahmen der Jugendhilfe lenken, die wir seit einiger Zeit beobachten: Es gibt seit etwa Mitte 2024 deutliche Veränderungen im Hinblick auf die Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII. Diese Veränderungen führen im Ergebnis zu struktureller Diskriminierung unbegleiteter und begleiteter minderjähriger Geflüchteter.
Eine Hilfe wird in vielen – nicht allen – Jugendämtern des Landes Schleswig-Holstein zunehmend nur noch dann gewährt, wenn ganz eindeutig und explizit „pädagogische Hilfebedarfe“ geäußert werden. Dies betrifft sowohl unbegleitete Minderjährige als auch sogenannte „begleitete unbegleitete Minderjährige“. Besonders betroffen sind davon aber die „begleiteten Minderjährigen“:
Minderjährigen, die in Begleitung Verwandter – mit oder ohne Erziehungsberechtigung – einreisen, oder nach unbegleiteter Einreise bei Verwandten untergebracht werden, werden immer häufiger Hilfen zur Erziehung versagt. Es wird damit argumentiert, dass kein „genuin pädagogischer Hilfebedarf“ vorläge. In vielen Fällen stellen Jugendämter schon beim ersten Clearing nach der Einreise schriftlich fest, „ein Hilfebedarf konnte nicht ermittelt werden“, und verschließen damit direkt den Zugang zu Hilfen im weiteren Verlauf.
Bei minderjährigen Geflüchteten, die sich ohne ihre Eltern in der BRD aufhalten, liegen oft nicht die jugendhilfetypischen Situationen vor, die bei Kindern und Jugendlichen im Vordergrund stehen, die hier aufgewachsen sind. Der große Unterschied liegt darin, dass die Eltern dieser minderjährigen Geflüchteten zwar möglicherweise erziehungsfähig und in der Lage wären, ihre Kinder zu unterstützen – dass sie aber nicht im Land sind, und dadurch faktisch daran gehindert sind, ihre Kinder zu unterstützen.
Somit ergeben sich hier andere, eigentlich bereits vor Jahren in Schleswig-Holstein als für die Hilfeplanung relevant anerkannte Bedarfe. Diese besonderen, situationsbedingten Hilfebedarfe, die für junge Geflüchtete in der Regel im Zentrum stehen, sind zum Beispiel: die Unterstützung bei der Verarbeitung der Fluchterfahrung, beim Ankommen und Einfinden in die Sprache und Kultur der Ankommensgesellschaft; Unterstützung bei der Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung in einem neuen Kulturkreis; die Verarbeitung der Trennung von der Herkunftsfamilie und der Unsicherheit über deren Wohlbefinden und Ähnliches. Oder auch offensichtliche Einschränkungen hinsichtlich einer selbst-verantwortlichen Lebensführung bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese speziellen Bedarfe werden zunehmend nicht mehr als „pädagogische Bedarfe“ klassifiziert. Es wird an Jugendmigrationsdienste, Jobcenter für Jugendliche, Integrationsbeauftragte der Kommunen, Migrationsberatungsstellen und nicht zuletzt an die – mit all diesen Dingen oft überforderten – Verwandten verwiesen.
Nicht nur werden die typischen Bedarfe junger Geflüchteter aus dem Bereich der Jugendhilfe ausgegliedert und in andere Regelsysteme verwiesen, es werden auch regelmäßig keine rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheide erteilt. Ohne einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid wissen die Jugendlichen weder, was sie unternehmen können, um die nötige Unterstützung zu erhalten, noch wird ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch auf dem Rechtsweg gegeben.
Damit schließt sich der Kreis: Die Jugendlichen werden faktisch aus dem SGB VIII ausgeschlossen.
Wir möchten an dieser Stelle eindringlich auf die Empfehlungen für die Hilfeplanung aus der „Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“ aufmerksam machen:
„Bei der Erstellung des Hilfeplanes müssen zu den allgemein gebräuchlichen Anhaltspunkten für den pädagogischen Bedarf folgende flüchtlingsspezifische Aspekte Berücksichtigung finden:
(…)
Neben altersbedingten Indikationen im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung liegen bei minderjährigen Flüchtlingen in der Regel durch die Flucht hervorgerufene Bedarfsbereiche vor:
– Hilfe bei der Aufarbeitung von Fluchthintergründen
– Hilfe im Umgang mit der eigenen Fluchtgeschichte
– Hilfe im Umgang mit den damit verbundenen psychischen und emotionalen Belastungen
– Stärkung des Realitätsbezugs
– Förderung der sich aus der Fluchtbiografie ergebenden Ressourcen,
– Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit Werten und Normen des Heimat- und Aufnahmelandes
– Unterstützung bei der Identitätsfindung im neuen gesellschaftlichen und kulturellen Kontext – Abklärung von psychischen und psychosozialen Auffälligkeiten, ggf. Therapiebedarf z.B. bei Traumatisierungen
– Unterstützung im Umgang mit ungewissen Aufenthaltsperspektiven
Im Bereich Schule/Ausbildung/Beruf müssen nach Ermittlung der im Herkunftsland erworbenen schulischen Vorkenntnisse die Perspektiven im hiesigen Bildungssystem geklärt werden. Im schulischen Bereich ist in der Regel erhebliche Unterstützung notwendig bezüglich des Erwerbs der deutschen Sprache (ggf. Alphabetisierung), der Integration in das deutsche Schulsystem, des Erhalts der Muttersprache und der Bewältigung der alltäglichen Anforderungen in der Schule (ggf. Hausaufgabenhilfe). Die unterschiedlichen kulturellen Einstellungen können den Umgang miteinander erschweren. Die Stärkung sozialer Kompetenzen unterstützt und hilft, kulturelle Barrieren zu überbrücken. Wichtig ist deshalb die Förderung von Kontakten außerhalb der Einrichtung, aber auch die Förderung von Kontakten zur ethnischen Gemeinschaft. (Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie benennt allgemeine Aspekte, die in jedem Einzelfall individuell konkretisiert werden müssen.)“ (https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/Medien/UMF-SH_handreichung_12-2008.pdf S.18)
Wir fordern vor diesem Hintergrund:
Die Berücksichtigung der Empfehlungen aus der oben genannten Handreichung in der Ermittlung des Hilfebedarfs von begleiteten und unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten auch bei nahendem oder bereits vollzogenem Eintritt der Volljährigkeit.
Die sorgfältige Prüfung der Geeignetheit von Verwandten für die umfassende Betreuung und Erziehung der Minderjährigen.
Im Zweifel, insbesondere bei ausdrücklichen Äußerungen von Verwandten, die Erziehung nicht gewährleisten zu können: die Anregung einer Vormundschaft und/oder die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Die umfassende Aufklärung im ersten Clearing über mögliche Hilfen zur Erziehung, inklusive die Möglichkeit, Verwandtenpflege zu beantragen.
Die umfassende Aufklärung der Minderjährigen über ihre Rechte und die Stellen, an denen Beschwerde eingereicht werden kann, z.B. Ombudsstellen.
Bei Ablehnung von Hilfen umgehende Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids.
Keine Diskriminierung von jungen Geflüchteten durch strukturellen Ausschluss aus der Jugendhilfe und ein Besinnen auf die ehemals anerkannten, besonderen Bedarfe von jungen Geflüchteten für die Hilfeplanung.