Mitmachen


Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, unsere Arbeit zu unterstützen oder selbst aktiv zu werden. Auch finden Sie hier weitere Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und zur Vormundschaft.

Sie möchten junge Geflüchtete direkt unterstützen?

Wenn Sie Verantwortung übernehmen möchten, Interesse an einer ehrenamtlichen Begleitung oder Vormundschaft haben sowie bereit sind, sich diesbezüglich fortzubilden, wenden Sie sich gerne über dieses Formular an das lifeline-Büro (Kontakt).
Hier finden Sie den Antrag zum Mitmachen (zum Ausdrucken).

Sie haben Interesse an der Mitarbeit im Verein?

Sie haben unser Leitbild gelesen und Ihre Vorstellungen von Vereinsarbeit stimmen mit unseren Ideen und Zielen überein? Haben Sie Interesse an aktiver Vereinsarbeit und sind bereit, im Verein Verantwortung und ehrenamtliche Vereinsarbeit zu übernehmen? Werden Sie aktives Mitglied des lifeline Vormundschaftsvereins im Flüchtlingsrat SH e.V.
Hier finden Sie eine Beitrittserklärung (zum Ausdrucken).

Sie möchten etwas für junge Flüchtlinge tun, aber Ihre Zeit ist begrenzt?

Unterstützen Sie uns ideell und finanziell. Werden Sie Förderer lifelines.
Hier finden Sie eine Fördererklärung (zum Ausdrucken).

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Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten

Woher kommen sie und wie alt sind sie?

Sie kommen aus den Krisengebieten unserer Welt, z.B. aus Afghanistan, Syrien, Somalia, Eritrea, Irak, Iran und den Balkanstaaten, zu uns nach Schleswig-Holstein.  Dabei sind die meisten Jungen im Alter von 15 bis 18 Jahren.

Gibt es kinderspezifische Fluchtursachen?

Neben Fluchtgründen wie Krieg, Folter, Armut etc., können auch kinderspezifische Gründe Ursache für die Flucht von Kindern und Jugendlichen sein. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Genitalverstümmelung
  • Zwangsverheiratung
  • häusliche bzw. familiäre Gewalt
  • Prostitution und sexuelle Ausbeutung von Kindern
  • Menschenhandel
  • Zwangsrekrutierung als Kindersoldat*in

Wie geht es ihnen bei uns?

Oft sind sie auch hier bei uns völlig unzureichenden Lebensbedingungen ausgesetzt.  Dabei werden zunehmend Minderjährige Opfer von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder einer anderen Form von Ausbeutung.

Welche Rechte haben sie?

Alle diese Kinder und Jugendlichen haben aufgrund einer Vielzahl internationaler Abkommen und nationaler Rechtsvorschriften Anspruch auf besondere Schutzmaßnahmen. Indess werden ihnen diese aber in vielen europäischen Staaten, auch in Deutschland, nicht immer ausreichend gewährt. Nach § 42 des Sozialgesetzbuches (VIII) müssen alle unbegleiteten Flüchtlinge unter 18 Jahre vom Jugendamt in Obhut genommen werden, um zu klären, welche Schutzmaßnahmen sie benötigen.

Wie viele werden in Schleswig-Holstein in Obhut genommen?

Nach den Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe des Statistischen Bundesamtes wurden in den letzten Jahren in Schleswig-Holstein in Obhut genommen:

  • 2014: 742 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • 2015: 2441 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • 2016: 2810 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Quelle: Statistikamt Nord (Hrsg.): Statistisches Jahrbuch Schleswig-Holstein 2017/18, S.91.

Was brauchen sie?

Kinder und Jugendliche sind allein nicht in der Lage, das Erlebte zu begreifen und zu verarbeiten. Sie brauchen besonderen Schutz, eine geeignete Hilfe und Betreuung sowie das Gefühl, willkommen zu sein und angenommen zu werden. Ferner brauchen sie Menschen, die zu ihnen stehen und ihre Interessen vertreten. Erst dann haben sie tatsächlich eine Chance auf eine positive Entwicklung und Zukunft.

Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist deshalb die Bestellung von ehrenamtlichen Einzelvormündern.

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Informationen zur Vormundschaft

Wie wird man Vormund für einen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten?

Nach § 42 des Sozialgesetzbuches, Teil VIII (SGB VIII) müssen alle unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten bis 18 Jahre von den jeweils örtlich zuständigen Jugendämtern in Obhut genommen werden. Die Jugendlichen können sich selbst beim Jugendamt melden. Jedoch haben sie in der Regel aber zuerst Kontakt zur Ausländerbehörde oder zur Landes- bzw. Bundespolizei, die sie dem Jugendamt dann zur Inobhutnahme weiterleiten müssen. Nähere Informationen zur Inobhutnahme finden sie unter der Rubrik: Kinder- und Jugendhilfe für UMF.

Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme hat das Jugendamt unverzüglich beim zuständigen Familiengericht die Regelung der gesetzlichen Vertretung zu beantragen. Anschließend bestellt das Gericht nach Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge einen Vormund für den unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.

In der Regel wird dem zuständigen Jugendamt die Vormundschaft zugesprochen und es wird eine sogenannte Amtsvormundschaft eingerichtet. Steht jedoch ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung, so ist das Vormundschaftsgericht gesetzlich dazu angehalten, für den jugendlichen Geflüchteten vorrangig den Einzelvormund zu bestellen. Es besteht auch die Möglichkeit, die bereits eingerichtete Amtsvormundschaft auf einen ehrenamtlichen Einzelvormund zu übertragen.

Deshalb sucht lifeline e. V. laufend Personen, die bereit sind, ehrenamtlich für einen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten eine Einzelvormundschaft zu übernehmen.

Vor Übernahme einer Einzelvormundschaft ermöglicht der lifeline e.V. ein gegenseitiges Kennenlernen und verpflichtet sich, die Einzelvormünderinnen und Einzelvormünder in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu begleiten und zu beraten.

Welche Funktionen haben Vormünder*innen für minderjährige Flüchtlinge zu erfüllen?

  • Sie stellen sicher, dass alle Entscheidungen zum Wohle des Kindes bzw. Jugendlichen erfolgen
  • Vormünder*innen besitzen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den/die Jugendliche/n.
  • Sie sorgen für angemessene Betreuung, Unterbringung, Bildung, sprachliche Unterstützung und gesundheitliche Versorgung der Minderjährigen.
  • Vormünder*innen beantragen bei Bedarf Hilfeleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Folgende Indikatoren für den Jugendhilfebedarf können bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Regel unterstellt werden:

  • Schutzlosigkeit,
  • Verlust der Eltern bzw. der Herkunftsfamilie,
  • Abbruch des schulischen und beruflichen Lebenszusammenhanges,
  • Unkenntnis der fremden Kultur, Lebensweise und Sprache,
  • Fluchttrauma und Gewalterfahrungen,
  • Fehlen neuer notwendiger Handlungskompetenzen,
  • Fehlen einer realistischen Lebensplanung und ein noch nicht abgeschlossener Reifeprozess.

Die Vormünderinnen und Vormünder

  • stellen sicher, dass das Kind, der oder die Jugendliche eine angemessene Rechtsvertretung im Hinblick auf ausländer- bzw. asylrechtliche Belange erhält.
  • beraten den Jugendlichen/die Jugendliche bei allen wichtigen Entscheidungen und begleiten ihn oder sie durch den noch fremden Alltag.
  • fordern ggf. dem Mündel vorenthaltene Rechtsansprüche gegenüber Behörden ein. Als Mittler und Bindeglied agieren Vormünderinnen und Vormünder zwischen Mündel und den verschiedenen Institutionen und Organisationen, die für den jungen Menschen Betreuungsleistungen erbringen.
  • Auf Wunsch und im Interesse des/der Jugendlichen versuchen sie, die Eltern zu finden und eine Familienzusammenführung zu erreichen.

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