DER VORMUNDSCHAFTSVEREIN L I F E L I N E VERMITTELT EINZELVORMUNDSCHAFTEN

Erfreulicherweise müssen seit Oktober 2005 durch eine Neuregelung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 42 SGB VIII) alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bis 18 Jahre von den jeweils örtlich zuständigen Jugendämtern in Obhut genommen werden. 
Die Jugendlichen können sich selber beim Jugendamt melden. 
In der Regel haben sie aber zuerst Kontakt zur Ausländerbehörde oder zur Landes- bzw. Bundespolizei. 
Alle Behörden sind aufgefordert, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge an die zuständigen Jugendämter zur Inobhutnahme weiterzuleiten. 
Inobhutnahme bedeutet, die Jugendämter haben die Jugendlichen vorläufig bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen bedarfsgerechten Wohnform unterzubringen.
Während der Inobhutnahme wird die besondere Situation der/des Jugendlichen im Einzelfall geklärt.
Die Inobhutnahme endet

  • mit der Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfeleistungen (z.B. Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung oder ambulante bedarfsgerechte Betreuung u.a.) oder
  • mit der Übergabe des Jugendlichen an den Erziehungsberechtigten.

Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme beantragt das Jugendamt unverzüglich beim zuständigen Familiengericht die Regelung der gesetzlichen Vertretung. Das Vormundschaftsgericht bestellt nach Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge durch das Familiengericht einen Vormund. 
In der Regel erhält das zuständige Jugendamt die Vormundschaft zugesprochen, es wird eine sogenannte Amtsvormundschaft eingerichtet. Steht ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung, so ist das Vormundschaftsgericht gehalten, für den jugendlichen Flüchtling den Einzelvormund zu bestellen. 
l i f e l i n e Vormundschaftsverein im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. versucht laufend Personen zu werben, die bereit sind, ehrenamtlich für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling eine Einzelvormundschaft zu übernehmen und für seine Rechte einzutreten. 
Dabei verpflichtet sich der Verein, diese EinzelvormünderInnen in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu begleiten und zu beraten. 
Die VormünderInnen werden über das Jugendamt oder das Vormundschaftsgericht an die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vermittelt.

EIN VORMUND FÜR MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE HAT BESONDERE AUFGABEN

  • Er stellt sicher, dass alle Entscheidungen zum Wohle des Kindes bzw. Jugendlichen erfolgen.
  • Der Vormund besitzt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Jugendlichen.
  • Er sorgt für angemessene Betreuung, Unterbringung, Bildung, sprachliche Unterstützung und gesundheitliche Versorgung der Minderjährigen.
  • Er beantragt bei Bedarf Hilfeleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.Folgende Indikatoren für den Jugendhilfebedarf können bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Regel unterstellt werden:
    • Schutzlosigkeit
    • Verlust der Eltern bzw. der Herkunftsfamilie
    • Abbruch des schulischen und beruflichen Lebenszusammenhanges
    • Unkenntnis der fremden Kultur, Lebensweise und Sprache
    • Fluchttrauma und Gewalterfahrungen
    • Fehlen neuer notwendiger Handlungskompetenzen
    • Fehlen einer realistischen Lebensplanung
    • Noch nicht abgeschlossener Reifeprozess
  • Er stellt sicher, dass das Kind, der oder die Jugendliche eine angemessene Rechtsvertretung im Hinblick auf ausländer- bzw. asylrechtlichen Belange erhält.
  • Er berät den Jugendlichen/die Jugendliche bei allen wichtigen Entscheidungen und begleitet ihn oder sie durch den noch fremden Alltag.
  • Er fordert ggf. dem Mündel vorenthaltene Rechtsansprüche gegenüber Behörden ein.
  • Als Mittler und Bindeglied agiert er zwischen Mündel und den verschiedenen Institutionen und Organisationen, die für den jungen Menschen Betreuungsleistungen erbringen.
  • Auf Wunsch und im Interesse des/der Jugendlichen versucht er, die Eltern zu finden und eine Familienzusammenführung zu erreichen.