UN-KINDERRECHTSAUSSCHUSS IN SEINEN GENERAL COMMENTS NR. 6 / 2005 ZUR GEEIGNETEN UNTERBRINGUNG FÜR UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE
Unbegleitete Kinder oder Kinder ohne elterliche Begleitung … haben Anspruch auf den besonderen Schutz und die besondere Fürsorge durch den betreffenden Staat.
Für die Betreuung und Unterbringung solcher Kinder gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die in Artikel 20(3) der UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich wie folgt benannt werden: „unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung“. Bei der Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten sollten Überlegungen über die besondere Notlage eines solchen Kindes einfließen – nicht allein im Hinblick auf den Verlust seiner familiären Umgebung, sondern auch auf die Tatsache, dass es sich außerhalb seines Herkunftslandes befindet – ebenso sind Alter und Geschlecht des Kindes zu berücksichtigen.
Insbesondere ist es wünschenswert, darauf zu achten, dass der Erziehung des Kindes größtmögliche Kontinuität zuteil wird und sein im Rahmen des Identifizierungs-, Registrierungs- und Dokumentationsprozesses ermittelter ethnischer, religiöser, kultureller und sprachlicher Hinterrund gebührend gewürdigt wird.
Entsprechende Pflege- und Unterbringungslösungen sollten folgenden Parametern genügen:
• Generell sollten Kinder grundsätzlich nicht ihrer Freiheit beraubt werden.
• Um die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten und im Interesse des Kindeswohls sollten Wohnortwechsel bei unbegleiteten und von ihren Eltern/Sorgeberechtigten getrennten Kindern nur auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Veränderung dem Wohl des Kindes entspricht.
• Im Einklang mit dem Prinzip der „Einheit der Familie“ sollten Geschwister nicht getrennt werden.
• Einem Kind, das zusammen mit erwachsenen Verwandten eintrifft, oder das bereits im Asylland lebt, sollte gestattet werden, mit diesen zusammen zu wohnen, es sei denn, dies entspräche nicht seinem Wohl. In Anbetracht der besonderen Hilflosigkeit des Kindes sollten regelmäßige Besuche durch Angehörige der staatlichen Fürsorgebehörden erfolgen“.
• „Unabhängig von den für ein unbegleitetes oder von seinen Eltern getrenntes Kind getroffenen Betreuungsverfügungen sollten regelmäßige Kontrollen und Supervisionen durch qualifizierte Personen stattfinden, um die physische und psychosoziale Gesundheit des Kindes zu gewährleisten, es vor häuslicher Gewalt und Ausbeutung zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass seine allgemeine und berufliche Bildung gefördert werden.
• Die Vertragsstaaten und andere Organisationen müssen Maßnahmen ergreifen, um den wirksamen Schutz der Rechte unbegleiteter und von ihren Eltern/Sorge-berechtigten getrennter Kinder in Kinderhaushalten zu wahren.
• Bei Notständen größeren Ausmaßes ist unbegleiteten Kindern eine angemessene Zwischenbetreuung von möglichst kurzer Dauer zu gewähren. Diese Interimslösung soll in einer der allgemeinen Entwicklung der Kinder förderlichen Umgebung Schutz sowie körperliche und seelische Geborgenheit bieten.
• Die Kinder müssen über den Fortgang der für sie angestrebten Betreuungslösungen auf dem Laufenden gehalten werden und ihre Meinung muss zu jeder Zeit berücksichtigt werden.