VERFAHRENSABLAUF BEI INHAFTIERUNG UNBEGLEITETER MINDERJÄHRIGER FLÜCHTLINGE ZUR SICHERUNG DER ABSCHIEBUNG
Soll ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling dennoch zur Sicherung der Abschiebung inhaftiert werden, sollte wie folgt verfahren werden:
- Die Ausländerbehörde meldet den betroffenen unbegleiteten Minderjährigen unverzüglich zur Inobhutnahme an das örtlich zuständige Jugendamt.
- Ausländerbehörde und Jugendamt prüfen alle Möglichkeiten, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Ausweisung sichern können.
Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft können die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen u.ä. sein. Dass derartige Mittel geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Ausländerbehörde oder von der Bundespolizei in ihrem Haftantrag, der dem Haftrichter zur Entscheidung vorgelegt wird, ausführlich darzustellen. Fehlt es an einer solchen ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen nicht vorliegen. (vgl. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.3.2005 – 25 W 64/04 ) - Gleichzeitig beantragt das Jugendamt gemäß BGB und § 42 SGB VIII beim Familiengericht die Regelung der gesetzlichen Vertretung.
- Der Haftrichter hat vor seiner Entscheidung über den Haftantrag den Vormund anzuhören und ihm seine Entscheidung mitzuteilen. (5 § Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz). Da so schnell oft noch kein Vormund bestellt ist, nimmt das Jugendamt diese Anhörung im Interesse des Minderjährigen wahr.
- Wird der/die Jugendliche in Abschiebungshaft genommen,
- sind ihm/ihr gemäß Artikel 37 UN-Kinderrechtskonvention unverzüglich und kostenlos rechtskundige Beratung und andere Formen der Unterstützung zu gewähren.
- sollte er /sie Gelegenheit haben, regelmäßig Kontakt zum Vormund, zu Freunden, Verwandten, religiösen, sozialen und rechtskundigen Beratern aufzunehmen und von diesen besucht zu werden.
- ist ihm/ihr falls nötig medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren.
- hat der/die Jugendliche auch hier das Recht auf Bildung.
(Vgl., General Comments Nr.6 2005, herausgegeben vom UN-Kinderrechtsausschuss)