STELLUNGNAHME DES BEAUFTRAGTEN FÜR FLÜCHTLINGS-, ASYL- UND ZUWANDERUNGSFRAGEN DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, WULF JÖHNK ZUR DURCHFÜHRUNG DER ABSCHIEBUNGSHAFT FÜR UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE IM DEZEMBER 2007
Die Anordnung zur Durchführung der Abschiebungshaft gegenüber Jugendlichen wie sie in der Vergangenheit, zumindest bis ins Jahr 2007 praktiziert wurde, ist aus Sicht des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein, Wulf Jöhnk, rechtswidrig.
“Die Abschiebungshaft ist gegenüber unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen grundsätzlich deshalb rechtswidrig, weil sich der mit der Haft zwangsläufig verbundene Freiheitsentzug und die dadurch bei den häufig belasteten Jugendlichen eintretenden gesundheitlichen - vornehmlich psychischen- Beeinträchtigungen im Verhältnis zu dem mit der Haft angestrebten Sicherungszweck als unverhältnismäßig erweist. (Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Sie ist im Einzelfall deswegen rechtswidrig, weil die Gründe für die Erforderlichkeit, die sich aus der Vereitelung der Abschiebung ergibt, nicht oder nicht hinreichend dargelegt werden.
Generell ist die Abschiebungshaft gegenüber Jugendlichen in Schleswig-Holstein deswegen unverhältnismäßig und demzufolge rechtswidrig, weil die Haft in einer Jugendstrafanstalt, in der jugendliche Straftäter einsitzen, durchgeführt wird und demzufolge die Abschiebungshäftlinge Restriktionen des Strafvollzugs ausgesetzt sind, die für eine Abschiebungshaft nicht notwendig sind.
Schließlich sind - jedenfalls in Schleswig-Holstein - sämtliche von den Ausländerbehörden einschließlich der Bundespolizei beantragten und von den Amtsgerichten beschlossenen
Anordnungen der Abschiebungshaft gegenüber Jugendlichen rechtswidrig, weil Behörden und Amtsgerichte die obergerichtliche Rechtssprechung zur Prüfung und Darlegung, das mildere Mittel als die Haft, nicht zur Verfügung stehen, beharrlich ignorieren.“ (im Dezember 2007)
Zum Abschiebungsverfahren meint Jöhnk:
„ Darüber hinaus ist für das Abschiebungsverfahren - insbesondere dann, wenn an der Abschiebungshaft festgehalten werden sollte - zu gewährleisten, dass den betroffenen Jugendlichen ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt wird.
Die rechtliche Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 37 b).
Die häufig kritisierte Vorbehaltserklärung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention greift in diesem Punkt nicht, weil sie darauf beruht, dass die Bundesrepublik die Bestimmungen der Konvention durch innerstaatliches Recht erfüllt, was aber in Bezug auf Art. 37 b nicht zutrifft: Es gibt kein bundesdeutsches Recht, dass im ausländerrechtlichen Verfahren eine Rechtsvertretung für minderjährige Flüchtling vorschreibt.
Die Berechtigung, dem minderjährigen Flüchtling in diesem Zusammenhang eine qualifizierte Rechtsvertretung zur Seite zu stellen, ist auch mit allgemeinen rechtlichen Überlegungen zu begründen:
Nach deutschem Recht kann ein Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung nicht einmal ein Rechtsgeschäft wirksam tätigen, aus dem er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt; nach dem Ausländerrecht ist es möglich, einen Minderjährigen ab 16 Jahren ohne jegliche Vertretung mit der härtesten Maßnahme zu belasten, die die deutsche Rechtsordnung kennt (Freiheitsentzug durch Haft).
Wegen dieses krassen Missverständnisses ist es erforderlich, den betreffenden minderjährigen Flüchtlingen in derartigen Verfahren jedenfalls einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen.“
(im Dezember 2007)