KRITIK AN DER DURCHFÜHRUNG VON ABSCHIEBUNGSHAFT FÜR UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE DES LANDESBEIRAT FÜR DEN VOLLZUG DER ABSCHIEBUNGSHAFT IN SCHLESWIG-HOLSTEIN, JAHRESBERICHT 2007, S. 9-10
Der Erlass (des Innenministeriums vom 25.2.2008 zur Durchführung der Abschiebung, d.Verf.) erlaubt im Grundsatz nach wie vor die Abschiebungshaft gegenüber 16 und 17jährigen unbegleiteten Minderjährigen.
Dies ist mit Blick auf das Jugendschutzrecht, das die Inobhutnahme verbindlich vorschreibt, und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Zudem läuft diese Maßnahme den Vorstellungen der EU-Kommission zu wider, die heftige Kritik an dem Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen in Deutschland geübt hat.
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Auf scharfe Kritik des Landesbeirats ist die Entscheidung des Justizministeriums gestoßen, in der Abschiebungshafteinrichtung in Rendsburg, die auf die Unterbringung ausschließlich von männlichen Erwachsenen ausgerichtet und entsprechend eingerichtet worden ist, nunmehr auch 16 und 17jährige Jugendliche als Abschiebungshäftlinge unterzubringen.
Abgesehen von der grundsätzlichen Ablehnung der Abschiebungshaft gegenüber Jugendlichen ist die Anstalt in Rendsburg für die Unterbringung jugendlicher Abschiebungshäftlinge solange ungeeignet, als nicht das ausschließlich auf Erwachsene ausgerichtete betreuungs- und Beratungskonzept auf Jugendliche erweitert wird. Dies ist aber nicht vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist erneut scharf zu kritisieren, dass unbegleitete Minderjährige, die nach deutschem Recht nicht allein voll geschäftsfähig sind, ohne jegliche Rechtsvertretung in Abschiebehaft genommen werden. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Das Justizministerium weigert sich mit dürftiger Begründung, eine Rechtsvertretung für Minderjährige in seine einschlägigen Richtlinien aufzunehmen.