ERLASS ZUR DURCHFÜHRUNG VON RÜCKSCHIEBUNGEN/ABSCHIEBUNGEN VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN VOM 12.4.2004

Der Erlass weist die Ausländerbehörden auf die Beachtung der Entschließung des Rates der Europäischen Union betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder vom 26.Juni 1997, Art. 5 hin und führt aus,

- dass die Ausländerbehörden rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu prüfen haben, ob eine besondere Betreuung während der Rückführung erforderlich ist und wie diese ggf. sichergestellt werden kann und

- dass rechtzeitig weiter Maßnahmen zu prüfen sind, die gewährleisten, dass im Herkunftsland die Übernahme, Unterbringung und bedarfsgerechte Betreuung des Minderjährigen durch Angehörige oder durch Vertreter geeigneter Organisationen oder Betreuungseinrichtungen sichergestellt werden kann.

- Wenn sich herausstellt, dass bei dieser Überprüfung im Herkunftsland Umstände bekannt werden, die gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, muss die Ausländerbehörde von Amts wegen prüfen, ob im besonderen Einzelfall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt.


Eine Rückführung des unbegleiteten Minderjährigen in sein Herkunftsland oder in ein aufnahmebereites Drittland darf nicht erfolgen, wenn dort keine angemessene Aufnahmeund Betreuung des Jugendlichen gewährleistet ist.