DER ERLASS DES INNENMINISTERIUMS VOM 25.2.2008 ZUR DURCHFÜHRUNG DER ABSCHIEBUNGSHAFT

Der Erlass weist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Absatz 4 daraufhin,

  • dass bei Jugendlichen unter 16 Jahren auf die Beantragung von Abschiebungshaft abzusehen ist.
  • dass bei Jugendlichen, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Haftantrag nur gestellt werden soll, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint.
  • dass die Ausländerbehörde vorab mit dem zuständigen Jugendamt klären muss, ob eine anderweitige Unterbringung im Sinne des § 42 Abs.1 Satz 2 SGB VIII möglich und geeignet ist.
  • dass in diesen Fällen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.
  • dass Abschiebungshaft hier nur zulässig ist, wenn keine geeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen und
  • dass dieses bereits im Haftantrag auszuführen ist. (vgl. Abschnitt 4.3.8)
  • Für traumatisierte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gelten zusätzlich die Ausführungen in Abschnitt 4.3.7: Beachtlichen Vorträgen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss in jedem Stadium der Abschiebung nachgegangen werden, auch während der Abschiebungshaft. Liegen Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Traumatisierungen vor, ohne dass diese zur Haftunfähigkeit oder zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungs- bzw. inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führen, ist die Hafteinrichtung hierüber zu informieren.