BESCHLUSS DES KAMMERGERICHTS BERLIN VOM 18.3.2005/25W64/04 ZUR INHAFTIERUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN ZUR SICHERUNG DER RÜCKFÜHRUNG BZW. ABSCHIEBUNG
Vor der Inhaftierung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zur Sicherung der Rückführung/Abschiebung sind von den Behörde in jedem Einzelfall mildere Mittel zu prüfen und zu dokumentieren, warum sie jeweilig nicht in Betracht kommen.
Dazu führt das Kammergericht Berlin aus:
Der Senat folgt nunmehr der Auffassung, die die Oberlandesgerichte Köln, Braunschweig und Frankfurt in ihren Entscheidungen vertreten haben. Die Anordnung der Sicherung der Abschiebung durch Haft bei minderjährigen Ausländern kommt wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu.
Das OLG Köln hat dazu in einer Entscheidung vom 11.September 2004 ausgeführt: ( ...) gerade Minderjährige werden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen.
Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Fall zwingt, dass Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle der Minderjährigkeit darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weiniger einschneidende Weise die beabsichtigte Ausweisung sichern können.
Dies gilt nicht erst seit dem erlass des Innministeriums vom 17.7.2002 zur Ergänzung der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherheitshaft, sondern es folgt unmittelbar aus der Verfassung.
Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebungshaft können die Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes u.ä. sein.
Dass derartige Mittel von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom Betroffenen selbst genanntes milderes Mittel als untauglich qualifiziert wird.
Fehlt es an einer solchen ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen nicht vorliegen. (...)