ARTIKEL 5 DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION BETREFFEND UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE STAATSANGEHÖRIGE DRITTER LÄNDER VOM 26. JUNI 1997 ZUR RÜCKFÜHRUNG UNBEGLEITETER MINDERJÄHRIGER

Zu Rückführungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen heißt es in Artikel 5

(1) Wird einem Minderjährigen der weitere Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht gestattet, so kann der betreffende Mitgliedstaat ihn nur in sein Herkunftsland oder in ein aufnahmebereites Drittland zurückführen, wenn dort bei seiner Ankunft – gemäß den Bedürfnissen, die seinem Alter und dem von ihm erreichten Maß an Selbständigkeit entsprechen- eine angemessene Aufnahme und Betreuung gewährleistet sind. Dafür können die Eltern oder andere Erwachsene, die für das Kind sorgen, sowie Regierungs- oder Nichtregierungsstellen einstehen.

(2)Solange eine Rückführung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten den Minderjährigen den weiteren Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen.

(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Rückführung des Minderjährigen zusammenarbeiten

- bei der Zusammenführung unbegleiteter minderjähriger mit anderen Angehörigen ihrer Familie, sei es im Land, indem sich die Familienangehörigen befinden;

- mit den Behörden des Herkunftslandes des Minderjährigen oder mit den Behörden eines anderen Landes mit dem Ziel, eine geeignete dauerhafte Lösung zu finden;

- mit internationalen Organisationen, wie dem UNHCR oder UNICEF, die die Regierungen bei der Abfassung von Leitlinien für die Behandlung unbegleiteter Minderjähriger, insbesondereunbegleiteter Asylbewerber, bereits;

- gegebenenfalls mit Nichtregierungsorganisationen, um sicherzustellen, dass die Aufnahme und Betreuung in dem Land, in das der Minderjährige zurückgeführt wird, gewährleistet sind.

(4) Minderjährige dürfen auf keinen Fall in ein Drittland zurückgeführt werden, wenn diese Rückführung

- dem Abkommen über der Rechtstellung der Flüchtlinge,

- der Europäischen Konventionen über die Menschenrechte und Grundfreiheiten,

- dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder

- dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes unbeschadet der Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleitet haben, oder

- den Protokollen zu diesem Übereinkommen zuwiderlaufen würde.