RÜCKSCHIEBUNG ODER ABSCHIEBUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN, JUGENDLICHE IN ABSCHIEBEHAFT

Nach dem Ausländergesetz (§ 80 Abs.2) steht die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht entgegen.

Nach § 58 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

Damit kommt es vor, dass illegal eingereiste unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf Veranlassung von Ausländerbehörden oder Bundespolizei zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden.

Siehe dazu die

  • Stellungnahme zur Durchführung der Abschiebungshaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein, Wulf Jöhnk
  • Kritik an der Durchführung von Abschiebungshaft für unbegleitete Minderjährige des Landesbeirat für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein, Jahresbericht 2007

Solange die unbegleiteten Minderjährigen, denen kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und die auch nicht in den Genuss subsidiärer Schutzmaßnahmen kommen, sich aber de facto in Deutschland befinden, haben sie einen Rechtsanspruch auf vorläufige Schutzgewährung gemäß § 42 SGB VIII und sind diesbezüglich den örtlich zuständigen Jugendämtern zu melden.

Zu Rückschiebung / Abschiebung und Abschiebungshaft gibt es im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in Schleswig-Holstein 3 Erlasse des Innenministeriums zu beachten,

  • wobei sich der Erlass zur Durchführung von Rückschiebungen / Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom 12.4.2004 auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 26.Juni 1997 bezieht.
  • wobei der Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 14.3.2005 sich auf das Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen bezieht.
  • wobei sich der Erlass zur Durchführung von Abschiebungshaft vom 25.2.2008 auf die Rechtsprechung wie z.B. den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.3.2005 bezieht