VERSCHIEDENE VORMUNDSCHAFTSFORMEN

Eine Vormundschaft wird nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB durchgeführt in Form von

  • Einzelvormundschaften, die ehrenamtlich von Privatpersonen übernommen werden
  • Vereinsvormundschaften, die von Vereinen übernommen werden, die nach § 54 SGB VIII eine Erlaubnis vom Landesjugendamt dafür erhalten haben
  • Amtsvormundschaften, die von Jugendämtern übernommen werden. 

Steht eine geeignete Person zur Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung und liegt diese Übernahme der Vormundschaft im Interesse des Kindes oder Jugendlichen, ist das Gericht gehalten, eine Einzelvormundschaft einzurichten (vgl. §§ 1791a, 1887, 1889 BGB und § 56 SGB VIII).

Einzelvormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Eine Möglichkeit, die spezifischen Bedürfnisse und Problemlagen von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen intensiv zu berücksichtigen, ist die Übernahme der Vormundschaft durch Einzelvormünder, die sich ehrenamtlich in der Begleitung und Betreuung von Kinderflüchtlingen engagieren.

Dies setzt voraus, dass ehrenamtliche Einzelvormünder entsprechende Schulung und fachliche Begleitung erhalten.

Der l i f e l i n e Vormundschaftsverein im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. wirbt laufend Personen, die bereit sind, Einzelvormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu übernehmen und bereitet sie auf die Vormundschaftsarbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vor.

Damit verfügt der Verein über einen „VormünderInnenpool“, der ihn in die Lage versetzt, den Vormundschaftsgerichten und Jugendämtern qualifizierte EinzelvormünderInnen für dieses Klientel zu vermitteln.

Der l i f e l i n e Vormundschaftsverein im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. übernimmt keine Vereinsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.