FUNKTIONEN DES VORMUNDES
Der Vormund hat allein unter Kindeswohlgesichtspunkten im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu handeln:
- Er fungiert als persönlicher Ansprechpartner für den Jugendlichen.
- Er hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
- Er prüft die Möglichkeiten der Familienzusammenführung.
- Er stellt den Antrag auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, um die angemessene Betreuung, Unterbringung, Bildung, sprachliche Unterstützung und Versorgung des Minderjährigen sicherzustellen.
- Er ist für die Gesundheitssorge zuständig.
- Er agiert als Mittler zwischen Mündel und den Institutionen, die für den Jugendlichen Betreuungsleistungen erbringen.
- Er entwickelt zusammen mit dem Jugendlichen mögliche Lebensperspektiven.
- Er trifft die notwendigen Entscheidungen, berät und begleitet den Jugendlichen.