FUNKTIONEN DES VORMUNDES

Der Vormund hat allein unter Kindeswohlgesichtspunkten im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu handeln:

  • Er fungiert als persönlicher Ansprechpartner für den Jugendlichen.
  • Er hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  • Er prüft die Möglichkeiten der Familienzusammenführung.
  • Er stellt den Antrag auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, um die angemessene Betreuung, Unterbringung, Bildung, sprachliche Unterstützung und Versorgung des Minderjährigen sicherzustellen.
  • Er ist für die Gesundheitssorge zuständig.
  • Er agiert als Mittler zwischen Mündel und den Institutionen, die für den Jugendlichen Betreuungsleistungen erbringen.
  • Er entwickelt zusammen mit dem Jugendlichen mögliche Lebensperspektiven.
  • Er trifft die notwendigen Entscheidungen, berät und begleitet den Jugendlichen.