EINRICHTUNG EINER PFLEGSCHAFT

(§1909 BGB)

Bevor eine langfristige Entscheidung über die Einrichtung einer Vormundschaft getroffen wird, kann das Gericht zunächst im Rahmen einer notwendigen Eilmaßnahme auf der Grundlage von § 1693 BGB eine vorläufige Pflegschaft für den Minderjährigen anordnen oder einem Ergänzungspfleger die Besorgung bestimmter, begrenzter Angelegenheiten des Kindes übertragen, an deren Ausübung der Vormund dauernd oder vorübergehend verhindert ist.

Die Pflegschaft kann sich auf den gesamten Bereich der Personensorge erstrecken oder auf bestimmte Wirkungskreise beschränkt werden, für die bei unbegleiteten Flüchtlingskindern dringender Handlungsbedarf besteht wie z.B.:

  • Versorgung mit Unterkunft und Aufenthaltsbestimmung,
  • medizinische Versorgung,
  • Vertretung gegenüber Behörden,
  • Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten,
  • Herbeiführung Vormundschaft am Aufenthaltsort,
  • Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

Pflegschaften können in Vormundschaften überführt werden.

Nach § 1909 BGB ist die Pflegschaft auch teilbar.

Von Bedeutung ist hier u.a., dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine teilweise Verhinderung des Vormundes an der Ausübung seines Sorgerechts anerkannt ist, wenn der Vormund sich nicht in der Lage sieht, sein Mündel im komplizierten ausländer- und asylrechtlichen Verfahren zu vertreten.

In Hessen werden den Amtsvormündern im Ausländerrecht erfahrene Rechtsanwälte als Ergänzungspfleger zur Seite gestellt. (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.4.2000-20 W 549/99)

Pfleger, bzw. Ergänzungspfleger unterliegen wie der Vormund der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts.