Die Pflicht zur Vormundbestellung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Die Pflicht zur Vormundbestellung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gilt unabhängig davon, dass Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich des deutschen des Ausländer- und Asylrechts (§ 12 Asylverfahrensgesetz, § 80 Aufenthaltsgesetz), verfahrensfähig sind. In allen anderen Rechtsbereichen ist ihre Handlungsfähigkeit weiterhin eingeschränkt.

Für den unbegleiteten Minderjährigen muss ein Vormund bestellt werden, da er

  • keine Rechtsgeschäfte tätigen kann,
  • in medizinische Untersuchungen u. Behandlungen nicht einwilligen kann (soweit die Einwilligungsfähigkeit fehlt) ,
  • erzieherische Entscheidungen nicht selbst treffen kann (vgl. § 1773 ff BGB) und
  • keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII stellen kann.

Die Pflicht zur Vormundbestellung ergibt sich auch aus § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII.

Nach § 42 SGB VIII müssen alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Obhut genommen werden.

Im Rahmen der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.