DER VORMUND IM AUSLÄNDER- BZW. ASYLRECHTLICHEN VERFAHREN

Sobald der Vormund die gesetzliche Vertretung für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling von einem Familiengericht zugesprochen bekommen hat, sollte er dieses allen Behörden, mit denen der Minderjährige im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu tun hat, mit einer Kopie der Bestallungsurkunde anzeigen.

Zu beachten ist, dass nach § 80 Aufenthaltsgesetz und nach § 12 Asylverfahrensgesetz alle minderjährigen Flüchtlinge ab 16 Jahre bezüglich ausländerrechtlicher Verfahren handlungs- bzw. verfahrensfähig sind. Sie werden im Bereich des Ausländerrechts wie Erwachsene behandelt und können hier auch wie Erwachsene agieren und entscheiden.

Der 16 oder 17jährige kann z.B. selbst wirksam einen mündlichen oder schriftlichen Asylantrag stellen. Der unbegleitete Minderjährige bedarf jedoch hinsichtlich der rechtlich hoch komplexen ausländerrechtlichen Verfahren und des Asylverfahrens besonderer Unterstützung, auch wenn er hier laut Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz bereits selbst handlungsfähig ist.

Für einen 16- oder 17jährigen unbegleiteten Flüchtling, der im Rahmen der Inobhutnahme durch das Jugendamt verpflichtet ist in einer Jugendhilfeeinrichtung zu wohnen, wird der Asylantrag wie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unter 16 Jahren durch den Vormund schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg gestellt.

Das Bundesamt geht in solchen Fällen von einer wirksamen Antragstellung aus.

Lässt sich ein Vormund von seinem über 16jährigen Mündel nicht extra bevollmächtigen, ist der Minderjährige selbst und allein Adressat der Ausländerbehörden.

Alle Anträge müssen vom Minderjährigen selbst unterschrieben werden.

Alle ausländerbehördlichen Bescheide gehen auch nur an den Jugendlichen, nicht an den Vormund.

Der Vormund übernimmt dann im ausländerrechtlichen Bereich nur eine begleitende und beratende Funktion.

Für den ausländerrechtlichen Bereich könnte der Vormund den Behörden zusätzlich mit der Bestallungsurkunde jedoch auch eine schriftliche Bevollmächtigung durch den Jugendlichen vorlegen.

Diese schriftliche Bevollmächtigung würde es dem Vormund ermöglichen,

  • für den Jugendlichen wie im privatrechtlichen Bereich auch im ausländerrechtlichen Bereich rechtswirksame Anträge stellen und Erklärungen abgeben zu können und
  • Adressat behördlicher Verfahrenshandlungen zu sein. 
    (§ 14 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Für den Vormund wie für den Jugendlichen ist es ratsam, frühzeitig einen im Asyl- und Ausländerrecht erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzuziehen.

Der Vormundschaftsverein l i f e l i n e im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. bietet den ehrenamtlichen EinzelvormünderInnen besonders im ausländerrechtlichen Bereich der Vormundschaftsarbeit Unterstützung und Beratung an und begleitet sie in ihrer nicht ganz einfachen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.