BESTELLUNG EINES VORMUNDES
Die Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden aufgrund richterlicher Anordnung durch das Vormundschaftsgericht eingerichtet. (vgl. § 1774 BGB)
Für inländische Minderjährige können Vormundschaften auch von Rechtspflegern angeordnet werden.
Das Gericht wählt den Vormund nach Anhörung des jeweils örtlich zuständigen Jugendamtes aus.
Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. (vgl. § 1779 BGB)
Um den notwendigen Schutz für das unbegleitete Kind sicherzustellen, sollte die Bestellung des Vormundes innerhalb eines Monats nach Meldung des unbegleiteten Kindes bei den zuständigen Behörden erfolgen.
Die Bestellung eines Vormundes erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts und wird mit Aushändigung der Bestallungsurkunde oder Bescheinigung über die Pflegschaft rechtskräftig. (vgl. § 1789 BGB)
Die Kinder und Jugendlichen sollten jederzeit über Verfügungen hinsichtlich der Vormundschaft und der rechtlichen Vertretung auf dem Laufenden gehalten werden, ihre Meinung ist stets zu berücksichtigen.
Der Vormund hat allein unter Kindeswohlgesichtspunkten im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu handeln.
- Beratung und Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht (§ 1837 BGB)
Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder und hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht zu führen.
Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.