ZUR UNTERBRINGUNG DER UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGE WÄHREND DER INOBHUTNAHME (§ 42 ABS. 1 SATZ 2 SGB VIII)

Die Inobhutnahme als sozialpädagogische Krisenintervention hat immer nach fachlichen Standards in einer Jugendhilfeeinrichtung mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder bei einer Pflegefamilie zu erfolgen. Auch diese benötigt – insbesondere bei einer längeren Unterbringung – eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII.

In § 42 SGB VIII heißt es:

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen

  • bei einer geeigneten Person,
  • in einer geeigneten Einrichtung oder
  • in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

Zu den „geeigneten Einrichtungen“ zählen solche in denen Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährt wird, vor allem aber Kinder- und Jugendnotaufnahmedienste, sowie Kinderschutzzentren, Mädchenhäuser usw.

Eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende, bzw. ein Aufnahme- oder Ausreisezentrum für unerlaubt eingereiste Ausländer ist keine „geeignete Einrichtung“ im Sinne des § 42 SGB VIII.

Diese Gemeinschaftsunterkünfte für erwachsene Ausländer und Familien sind lediglich Unterkünfte zu Wohnzwecken. Sie unterliegen nicht der zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlichen sog. Heimaufsicht gemäß § 45 SGB VIII

Darauf weist das Asylverfahrensgesetz in § 44 - sowie in § 53 ausdrücklich hin.

Die Unterbringung während der Inobhutnahme muss eine jugendgerechte Betreuung und Begleitung des unbegleiteten Minderjährigen gewährleisten.

Eine Unterbringung in einer Sammelunterkunft mit anderen erwachsenen Ausländern scheidet wegen des hohen Gefährdungspotentials für den Jugendlichen aus.

Sie fällt auch nicht unter die Rubrik „sonstige Wohnform“.

Mit der Formulierung „sonstiger Wohnform“ will der Gesetzgeber die Unterbringung von schwer misstrauischen Kindern und Jugendlichen, wie etwa langjährig allein „auf der Straße“ lebende Minderjährige,die eine betreute Wohnform ablehnen, z.B. in Hotelzimmern ermöglichen.

(Vergleiche Erich Peter)

Die frühere Verfahrensweise, die 16- und 17jährigen asylsuchenden unbegleiteten Flüchtlinge nach Lübeck in die dort befindliche Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrendeweiterzuleiten, steht nicht im Einklang mit § 42 SGB VIII.

Die Jugendlichen sind von dem Jugendamt in Obhut zu nehmen, in dessen Gebiet sie sich aufhalten unabhängig von einem möglicherweise schon vorherigen Kontakt mit anderen Stellen (z.B. Bundespolizei, Ausländerbehörde)

(vgl. Hinweis des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes schleswig-Holstein an alle Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte am 14.Oktober 2005)

Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die sich selber in derErstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Lübeck melden oder die irrtümlich dort von Behörden oder Landsleuten hingeschickt werden, werden vom Landesamt für Ausländerangelegenheitenregelmäßig den jeweils örtlich zuständigen Jugendämtern zur Inobhutnahme gemeldet.

Auch für diese 16- und 17jährigen unbegleiteten Flüchtlinge, die nach dem Asylverfahrensgesetz verfahrensfähig sind, hat die Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII zu erfolgen.

Die Verpflichtung als Asylbegehrender in derErstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende zu wohnen, endet nach § 48 AsylVfG mit der Verpflichtung des/der Jugendlichen durch das Jugendamt, im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung zu wohnen.

Sofern nach sorgfältiger Abklärung im Einzelfall ein Asylantrag sinnvoll erscheint, wird dieser gemäß §14 Abs.2 AsylVfG entweder durch den Minderjährigen selber oder durch seinen Vormund schriftlich bei der Zentrale der Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg gestellt.

Es folgt dann in der Regel noch eine persönliche Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Lübeck.

Sollten Minderjährige ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigte in

  • der Zugeordneten Gemeinschaftsunterkunft in Lübeck oder
  • der Zentralen Gemeinschaftsunterkunft in Neumünster oder
  • einer kommunalen Sammelunterkunft für erwachsene Ausländer

angetroffen werden, sollte sofort beim örtlich zuständigen Jugendamt auf die Inobhutnahme des Jugendlichen und Unterbringung in einer jugendschutzgerechten Einrichtung hingewirkt werden.