UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE HABEN EINEN RECHTSANSPRUCH AUF VORLÄUFIGE SCHUTZGEWÄHRUNG GEMÄSS § 42 SGB VIII (INOBHUTNAHME
Den Ausführungen liegt folgende Literatur zugrunde:
Reinhard Wiesner
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar
3. Auflage, Verlag C.H.Beck München, S. 746 bis 775
Johannes Münder u.a.
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
5. vollständig überarbeitete Auslage 2006, Gesetzesstand 1.4.2006, Juventa,Seite 548 bis 582
Erich Peter
Neuregelung der Inobhutnahme unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicherin: DAS JUGENDAMT, Heft 2/2006, S. 60-66
Albert Riedelsheimer / Irmela Wiesinger (Hrsg. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.)
Der erste Augenblick entscheidet
Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland
Standards und Leitlinien für die Praxis
von Loeper Literaturverlag, Karlsruhe, 2004
Im Oktober 2005 wurde der § 42 SGB VIII durch das Kinder- u. Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zugunsten von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen neu geregelt.
Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII sind aus dem Ausland unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche, für die sich keine Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten im Inland aufhalten, vom Jugendamt des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Kindes oder des Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (vgl. auch § 86 Abs. 4 u. § 86 Abs. 7 SGB VIII)
Mit der Benennung dieser besonderen Gruppe im Gesetz hat der Gesetzgeber ausdrücklich allen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge den Rechtsanspruch auf vorläufige Schutzgewährung (Inobhutnahme) zugesichert.
Die Neuregelung des § 42 SGB VIII hebelt nicht die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerrechtes aus, sie stellt aber eindeutig klar, dass trotz der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Vorschriften über die Gewährleistung des Kindeswohls zu beachten sind.
In § 42 SGB VIII geht es
- um die Pflicht zur vorläufigen Schutzgewährung (Inobhutnahme) für alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die sich de facto in Deutschland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII)
- um die Pflicht der Erstversorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Jugendämter (§ 42 Abs. 2 Satz 3 und 4)
- um die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge während der Inobhutnahme in Jugendhilfeeinrichtungen, bzw. bei einer geeigneten Person (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII)
- um ein Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (§ 42 Abs. 2 Satz 1)
- um die Beendigung der vorläufigen Schutzgewährung bzw. Inobhutnahme (§ 42 Abs. 4 SGB VIII)
- um die Regelung der gesetzlichen Vertretung für alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres (§ 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII)