ÜBERÖRTLICHE KOSTENERSTATTUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND UNTERBRINGUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN
Da Jugendhilfemaßnahmen für Jugendliche, die ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigte aus dem Ausland einreisen, gemäß § 89 d SGB VIII erstattungsfähig sind, entstehen für die örtlichen Jugendhilfeträger keine regional ungleichen Kosten.
Das in Obhut nehmende Jugendamt hat Anspruch auf Erstattung seiner Kosten durch einen von der Schiedsstelle beim Bundesverwaltungsamt Köln zu bestimmenden überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Landesjugendämter).
Rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenerstattung sind,
- dass das Jugendamt innerhalb von drei Werktagen nach Inobhutnahme die Herbeiführung einer sorgeberechtigten Maßnahme, d.h. eine Vormundschaft oder Pflegschaft beim zuständigen Familiengericht beantragt hat,
- dass innerhalb eines Monats nach der Einreise des/der Minderjährigen Jugendhilfe gewährt wird.