KLÄRUNG DER AUFENTHALTSRECHTLICHEN FRAGEN

Da die Klärung der aufenthaltsrechtlichen Fragen ein entscheidender Faktor für die Entwicklung einer realistischen Lebensperspektive dieser Jugendlichen darstellt, gehört die Entscheidung für oder gegen einen Asylantrag bzw. für oder gegen einen Antrag auf ein Bleiberecht aus humanitären Gründen gemäß Abschnitt 5, Aufenthaltsgesetz in das im Rahmen der Inobhutnahme ablaufende Clearing – und Hilfeplanverfahren mit hinein.

Zusätzlich zum Jugendhilfebedarf ist bei diesen Kindern und Jugendlichen im Einzelfall deshalb immer zu prüfen,

  • ob eine zeitnahe Rückkehr zur Familie in das Herkunftsland ohne erhebliche Gefahren möglich ist,
  • ob entsprechend dem Dubliner Übereinkommen II eine Familienzusammenführung in einem Drittland in Frage kommt,
  • ob es sinnvoll ist einen Asylantrag zu stellen,
  • ob ein Bleiberecht aus humanitären Gründen angestrebt werden sollte,
  • ob der Minderjährige Opfer von Menschenhandel ist.

(vgl. Nationaler Aktionsplan für ein kindgerechtes Deutschland 2005-2010 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Viele der jugendspezifischen Fluchtgründe wie z.B.

  • Obdachlosigkeit oder desolate Verwahrungssituation
  • Vorenthaltung oder Beschränkung von Erziehung und Bildung
  • Heranziehung zur aktiven Beteiligung an oppositionellen Aktivitäten (Kinderdemonstrationen, Intifada)
  • Drohende staatliche Umerziehungsmaßnahmen

gelten als nicht asylrelevant. Asylanträge der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden deshalb oft abgelehnt.

Es gibt jedoch auch Fluchtgründe mit Aussicht auf Anerkennung im Asylverfahren wie z.B.

  • Zwangsrekrutierung zum Waffendienst (Kindersoldaten)
  • Sippenhaft
  • Beschneidung von Mädchen und jungen Frauen
  • Zwangsheirat
  • Zwangsprostitution, Pornografie oder Sklaverei

Deshalb sollte der Jugendliche erst nach vorheriger sorgfältiger Abklärung der Fluchtgründe einen Asylantrag stellen. (Siehe: Kinder- und jugendspezifische Formen von Verfolgung mit Aussicht auf Anerkennung im asylverfahren)

Liegen im Einzelfall nach eingehender Prüfung keine asylrelevanten Gründe für die Flucht des unbegleiteten Minderjährigen aus seinem Herkunftsland vor, sollte die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Abschnitt 5, Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen.

Für diese Entscheidung und auch für eine sorgfältige und ausführliche Begründung der jeweils aufenthaltsrechtlichen Anträge ist es ratsam, frühzeitig einen im Asyl- und Ausländerrecht erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzuziehen und / oder Kontakt zu den Migrationsfachdiensten aufzunehmen.

Welche aufenthaltsrechtlich relevanten Anträge zu stellen sind, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und ausreichend stichhaltig zu begründen.