FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG

Schleswig-Holstein als Flächenland ist für alleinreisende Kinderflüchtlinge nicht unbedingt das Zielland. Es dient ihnen als nördlichstes Bundesland mit seinen Grenzübergängen eher als Transitraum nach Skandinavien. Viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die in Schleswig-Holstein auftauchen, sind eigentlich auf dem Weg nach Dänemark, Schweden oder Norwegen, wo in manchen Fällen auch schon Familienangehörige von ihnen leben.

Nicht selten endet aber ihr Reiseweg wegen fehlender Grenzübertrittspapiere in Schleswig-Holstein. Die Weiterreise wird auf der deutschen Seite von der Bundespolizei verhindert oder der dänische Grenzschutz schiebt die minderjährigen Flüchtlinge nach einem Aufgriff in Dänemark über die Grenze zurück nach Deutschland.

Ein sehr wichtiger Punkt der Abklärung des persönlichen Hintergrunds des Jugendlichen ist die Frage nach dem Verbleib der Eltern oder anderer Familienangehöriger auch im Hinblick auf die im Ausländerrecht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung. (Siehe EU-Richtlinien und Dublin II-Verordnung)

In der EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern heißt es. Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Zusammenführung mit der Familie so rasch wie möglich die Familienangehörigen ausfindig machen oder deren Aufenthaltsort feststellen, und zwar ungeachtet der Rechtsstellung der Familienangehörigen oder der Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrags auf Aufenthalt.

  • Familienzusammenführung innerhalb des Aufnahmelandes Deutschland
    In Bezug auf die örtliche Zuteilung innerhalb der Bundesrepublik und ihrer Länder können minderjährige Flüchtlinge bei der Verteilung die Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern geltend machen. (vgl. § 15 a AufenthG, §§ 50 und 51 AsylVfG)
  • Familienzusammenführung im Herkunftsland
    Auch in Bezug auf eine mögliche Rückkehr ins Herkunftsland ist es wichtig, rechtzeitig Recherchen über den Verbleib der Eltern und deren Situation im Herkunftsland durchzuführen.
  • Familienzusammenführung in einem Drittland über das DublinerÜbereinkommen II
    Im Dubliner Übereinkommen II wird die Beachtung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge als besondere Gruppe und die Wahrung der Einheit der Familie festgeschrieben.
  • Nach Artikel 6 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat , in dem sich ein Angehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, für die Prüfung des Asylantrages des Minderjährigen zuständig, sofern dieses im Interesse des betroffenen Minderjährigen liegt. Als Familienangehörige gelten nach Artikel 2 Dublin II-VO bei unverheirateten minderjährigen Asylantragstellern der Vater, die Mutter oder der Vormund.
  • Der Artikel 8 Dublin II-VO sieht die vorstehend beschriebene Möglichkeit auchallgemein für Asylbewerber vor, wenn sich ein Familienmitglied in einem anderen Mitgliedstaat in einem Asylverfahren befindet, in dem noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde. Eine Familienzusammenführung auf diesem Wege ist vom Wunsch der Betroffenen abhängig.
  • Der Artikel 15 Dublin II-VO beinhaltet außerdem noch eine humanitäre Klausel, nach der jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung keine Zuständigkeit besteht. 
    In Absatz 3 heißt es, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen oder mehrere Familienangehörige hat, die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung der Minderjährigen an seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

Verfahren nach der Dublin II-VO werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleitet und bearbeitet.

Die Ausländerbehörden bzw. das Landesamt für Ausländerangelegenheiten regen gegenüber dem Bundesamt im Einzelfall entsprechende Initiativen an.

Folgende Organisationen können bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes der Eltern oder anderer Angehöriger eingeschaltet werden:

- Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes

Deutsches Rotes Kreuz, Generalsekretariat

Suchdienst Hamburg

Amandastr. 72-74 , 20357 Hamburg

Tel.: 040-43 202 – 0, auskunft@drk-sdhh.de

 

- Internationaler Sozialdienst im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Michaelkirchstr. 17-18, 10179 Berlin-Mitte

Tel.: 030 – 62 980 – 403 , isd@iss-ger.de

 

- UNHCR - Regionalvertretung für Deutschland

Wallstraße 9-13, 10179 Berlin

Tel.: 030 – 202 202 0, gfrbe@unhcr.org

oder Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

Tel.: 0911 – 44 21 00, gfrnu@unhcr.org

- Nationale Botschaften oder andere Behörden

- Entwicklungshilfeorganisationen