FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG DURCH FAMILIENNACHZUG

Nach § 36 Abs. 2 AufenthG muss Eltern von unbegleiteten Minderjährigen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden.

Nach Art. 10 Abs.3 b EU-Richtlinie Familienzusammenführung können die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt des gesetzlichen Vormunds oder eines anderen Familienangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung gestatten, wenn der unbegleitete minderjährige Flüchtling keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie (mehr) hat oder diese unauffindbar sind.