DIE PFLICHT ZUR VORLÄUFIGEN SCHUTZGEWÄHRUNG (INOBHUTNAHME) FÜR ALLE UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGE, DIE SICH DE FACTO IN DEUTSCHLAND AUFHALTEN (§ 42 ABS. 1 NR. 3 SGB VIII)
Die vorläufige Schutzgewährung (Inobhutnahme) betrifft alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die sich de facto in Deutschland aufhalten und zwar die,
- die einen Asylantrag stellen wollen,
- die keinen Asylantrag stellen wollen oder können,
- die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden sollen.
Die Pflicht zur Inobhutnahme knüpft nicht mehr daran an, dass im Einzelfall eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen festgestellt wird, sondern ist eine ohne Ausnahme zu erfüllende Pflicht.
Die unbegleitete Einreise von Minderjährigen ist im Gesetzestext als eigenständiges Inobhutnahmekriterium festgeschrieben. Sie wird als kindeswohlgefährdende Situation unterstellt.
Johannes Münder weist zur Verdeutlichung dieser Rechtslage auf Seite 557 daraufhin, dass das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet ist, selbst wenn insbesondere ältere, in Bürgerkrieg oder anderen schwierigen Lebensumständen „abgehärtete“ Jugendliche kein Interesse an einer solch fürsorglichen Intervention wie der Inobhutnahme haben sollten oder sie sich mit Einwilligung ihrer Eltern in Deutschland befinden.
Zuständig für die Inobhutnahme eines Kindes und Jugendlichen ist gemäß § 87 SGB VIII der örtliche Träger, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Erlangt ein Jugendamt Kenntnis vom Aufenthalt eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich, so hat es die Pflicht, ein Verfahren zur Prüfung einer Inobhutnahmeverfügung einzuleiten.
Zu prüfen sind ausschließlich nur:
- die unbegleitete Einreise,
- Kind oder Jugendlicher im Sinne des SGB VIII,
- Personensorge- oder Erziehungsberechtigte halten sich nicht im Inland auf.
Bei Vorliegen der vorstehend genannten Tatbestandsvoraussetzungen ist die Inobhutnahme zu verfügen. Eine jugendgerechte Betreuung der Jugendlichen nach den Standards der Jugendhilfe ist dabei sicherzustellen.
Ein Ermessen ist dem Jugendamt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht eingeräumt.
(vgl. Schmidt-Rohr in Blechinger/Bülow/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, 8/4.7.4)
Ist der Jugendliche als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling identifiziert, ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich beim Familiengericht die Regelung der gesetzlichen Vertretung zu veranlassen und das Antragsverfahren auf Hilfen zur Erziehung einzuleiten.
Die Inobhutnahme als vorläufige Schutzgewährung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist nicht nur eine ordnungsrechtliche Maßnahme.
Sie enthält in jedem Einzelfall für das Jugendamt einen sozialpädagogischen Auftrag und eröffnet dem Minderjährigen den Rechtsanspruch auf angemessene Jugendhilfeleistungen.
Sofern eine Inobhutnahme nicht verfügt bzw. abgelehnt wird, ist es möglich, Widerspruch bzw. Untätigkeitsklage einzulegen und vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Antragsberechtigt wäre der Erziehungsberechtigte; hierfür müsste allerdings ein Vormund bestellt sein.
Denkbar wäre in einem solchen Fall aber auch, dass der Minderjährige selbst beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt u. gleichzeitig über das Familiengericht die Bestellung eines Vormundes angeregt wird und das Verwaltungsgericht dann mit dem Familiengericht Kontakt aufnimmt, um das weitere Verfahren zu besprechen.