DIE PFLICHT DER ERSTVERSORGUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN DURCH DIE JUGENDÄMTER (§ 42 ABS. 2 SATZ 3 UND 4)
Für die Jugendämter besteht eine Primärzuständigkeit für die Erstversorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 und 4 hat das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings notwendig sind.
Die frühere Verfahrensweise, den als minderjährig und unbegleitet identifizierten
16 oder 17jährigen Asylsuchenden gemäß § 47 AsylVfG in dieErstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende oder als unerlaubt eingereisten Ausländer gemäß § 15a AufenthG an die Zentralen Aufnahmestellen weiterzuleiten, steht nicht im Einklang mit § 42 SGB VIII.
Die Jugendlichen sind von dem Jugendamt in Obhut zu nehmen, in dessen Zuständigkeitsbereich sie sich jeweils tatsächlich aufhalten.