DIE BEENDIGUNG DER VORLÄUFIGEN SCHUTZGEWÄHRUNG BZW. INOBHUTNAHME (§ 42 ABS. 4 SGB VIII)

Für die Inobhutnahmevon ausländischen Kindern und Jugendlichen nach der Einreise kommt nach dem Kommentar zum KJHG von Reinhardt Wiesner eine andere zeitliche Dimension in Betracht als für die klassischen Konstellationen mit inländischen Kindern und Jugendlichen.

Mit Blick auf die spezifische Situation der in Obhut genommenen minderjährigen Flüchtlinge können vielfach Recherchen erforderlich werden, deren zeitlicher Umfang beträchtlich ist.

Dies gilt insbesondere angesichts der zu klärenden Frage, ob eine Rückkehr in das Heimatland oder eine Familienzusammenführung ohne Gefahren möglich ist.

Die Zentralen Clearingstellen und auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gehen von 3 bis 6 Monaten aus. (Inobhutnahmeverfahren sollen gewöhnlich nicht länger als 2 bis 3 Wochen dauern. )

Gemäß § 42 Abs.4 SGB VIII endet die Inobhutnahme entweder

  • mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personen- oder Erziehungsberechtigten oder
  • mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch

Diese beiden Beendigungsgründe dürfen in der Praxis bei Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht unabhängig voneinander betrachtet werden.

(Vergleiche Erich Peter)


Oft ist es nämlich so, dass eine Übergabe an den Vormund im Einzelfall vorerst scheitert, weil dieser im Anschluss an die Inobhutnahme keine geeignete anderweitige Unterbringung und bedarfsgerechte Versorgung kurz- oder mittelfristig sicherstellen kann.

Der Vormund stellt deshalb dann in der Regel gleich nach seiner Bestellung einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII.

Die Inobhutnahme endet in diesen Fällen dann erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung bzw. mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Anschlussversorgung.