CLEARINGVERFAHREN FÜR UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (§ 42 ABS. 2 SATZ 1)
In § 42 Abs. 2, Satz 1 SGB VIII heißt es:
Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind und dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
Die Durchführung der Abklärung des persönlichen Hintergrunds (Clearingverfahren) und der Einstieg in den Hilfeplan (Hilfeplanverfahren) stehen im Mittelpunkt jeder Inobhutnahme.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bzw. das Sozialministerium hat mehrfach daraufhingewiesen, dass die Vorschriften des § 42 SGB VIII ein besonderes Clearingverfahren für unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge nichtvorsieht.
l i f e l i n e vertritt hier folgende Auffassung:
Wenn mit der Neuregelung des § 42 SGB VIII ausdrücklich den örtlich zuständigen Jugendämtern
die Handlungspflicht für die Erstversorgung aller unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zugeschrieben worden ist, haben die Jugendämter in ihrer Gesamt- und Planungsverantwortung gemäß §§ 79, 80 SGB VIII entsprechende zielgruppenspezifische Angebote zu garantieren bzw. selbst vorzuhalten, um der Bedürfnisstruktur der Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gerecht zu werden.
Ohne ein Clearingverfahren, das auf den besonderen Hilfebedarf des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings im Einzelfall ausgerichtet ist, bleibt die Inobhutnahme ein reiner Verwaltungsakt und trägt nicht zur Verbesserung der schwierigen Lebenssituation dieser Jugendlichen bei.
Das Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII ist ein komplexes Verfahren, das ein Netzwerk benötigt, in dem verschiedene Behörden und Fachkräfte kooperativ zusammenarbeiten und in dem es auch darum geht, die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen mit den kinder- und jugendrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
Mit der Neuregelung des § 42 SGB VIII im Oktober 2005 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass trotz der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Vorschriften über die Gewährleistung des Kindeswohls zu beachten sind.
Dieses kann jedoch nur gelingen, wenn während der Inobhutnahme gründlich abgeklärt wird, welche Maßnahmen (auch ausländerrechtliche Maßnahmen) im Interesse des jeweiligen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings liegen bzw. welche Maßnahmen ( auch ausländerrechtliche Maßnahmen) das Kindeswohl gefährden würden.
Eine fundierte Entscheidung darüber, was bei diesen Minderjährigen im Interesse des Kindeswohls liegt, setzt eine klare und umfassende Feststellung der Identität des Jugendlichen voraus einschließlich seiner Nationalität, seiner Erziehung und Sozialisation, seines ethnischen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds, sowie seiner besonderen Notlage und Schutzbedürfnisse.
Deshalb sollen alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ein Clearingverfahren durchlaufen, das auf den besonderen Bedarf dieser häufig physisch und psychisch stark belasteten Kinder und Jugendlichen ausgerichtet ist.
(Vergleiche „Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“, Abschnitt „Kinder als Flüchtlinge“, herausgegeben vom Bundesfamilienministerium)
Der Hilfebedarf für diese Jugendlichen ist ebenfalls unter Berücksichtigung ihrer flüchtlingsspezifischen Situation festzulegen. Folgende Indikatoren für einen Hilfebedarf können bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen fast regelmäßig unterstellt werden:
- Schutzlosigkeit
- Verlust der Eltern bzw. der Herkunftsfamilie
- Abbruch des schulischen und beruflichen Lebenszusammenhanges
- Unkenntnis der fremden Kultur, Lebensweise und Sprache
- Fluchttrauma und Gewalterfahrungen
- Fehlen neuer notwendiger Handlungskompetenzen
- Fehlen einer realistischen Lebensplanung
- Noch nicht abgeschlossener Reifeprozess
(vgl. Albert Riedelsheimer / Irmela Wiesinger (Hrsg.) Der erste Augenblick entscheidet – Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland – Standards und Leitlinien für die Praxis, von Loeper Literaturverlag, Karlsruhe, 2004)
Im Vergleich zu Gleichaltrigen wird bei jugendlichen Flüchtlingen häufig ein hoher Grad an Selbständigkeit unterstellt. Dieses darf bei der Entscheidung über das Maß der Betreuung nicht dazu führen, die oben genannten Indikatoren nicht sorgfältig zu berücksichtigen.
Es kann sich herausstellen, dass die aufgrund der Lebensumstände im Heimatland oder während der Flucht erworbenen notwendigen Überlebensstrategien nicht dem tatsächlichen Entwicklungsstand entsprechen.
Auch die häufig beobachtete soziale Kompetenz und ausgeprägte Leistungsbereitschaft der jungen Flüchtlinge ist oftmals ein Anzeichen für die persönlich tief empfundene und durch die Herkunftsfamilie vermittelte „Überlebensschuld“ und kann ernsthafte psychosoziale Folgen haben.
Neben der flüchtlingsspezifischen Problematik können junge Flüchtlinge auch Entwicklungsprobleme haben, die sich durch ihren Status als Jugendliche im Übergang zum Erwachsenenstatus ergeben (Pubertät) oder aufgrund von Beziehungsstörungen innerhalb der Herkunftsfamilie.
Mit Blick auf die spezifische Situation des in Obhut genommenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings können vielfach Recherchen erforderlich werden, deren zeitlicher Umfang beträchtlich ist.
Dies gilt insbesondere angesichts der zu klärenden Frage, ob eine Rückkehr in das Heimatland oder eine Familienzusammenführung ohne Gefahren möglich ist.