ANTRAG AUF HILFE ZUR ERZIEHUNG GEMÄSS § 27 SGB VIII DURCH DEN VORMUN
Sieht ein Vormund im besonderen Einzelfall die Durchführung der Personensorge für den Minderjährigen beeinträchtigt, kann er beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf
Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII.
In § 27 SGB VIII heißt es:
- Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eine Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
- Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden.
- Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.
Die Hilfe zur Erziehung wird dem Personensorgeberechtigten gewährt, nicht dem Jugendlichen.
Nimmt ein örtlich zuständiges Jugendamt den Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht an oder wird der Antrag negativ entschieden, kann sich der Vormund
- mit einem Eilantrag auf einstweilige Verfügung an das Vormundschaftsgericht wenden
- oder den Klageweg über das Verwaltungsgericht beschreiten.