ALTERSBESTIMMUNG

Die Schutzbestimmungen des SGB VIII wie auch die des Familien- und Vormundschaftsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention wie des Haager Minderjährigenschutzabkommens gelten für alle Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Häufig führen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge weder einen Pass noch Personenstandsurkunden bei sich, um ihr Alter beweiskräftig vorzutragen.

Dabei ist dem Minderjährigenschutz dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass dieser das 16. oder 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dass das spätest mögliche Geburtsdatum anzunehmen ist.

Haben die Jugendämter Zweifel an der Altersangabe eines Minderjährigen und kann der Minderjährige sein Alter nicht durch geeignete Dokumente belegen, kann das Jugendamt dem Gericht im Rahmen seiner Beteiligung am familienrechtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII diese Zweifel darlegen.

Dem Gericht obliegt es, im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens eine Entscheidung zu treffen.

Willkürliche Altersbestimmungen von anderen, nicht am vormundschaftlichen Verfahren beteiligten Behörden sind unzulässig.

Zur Entscheidungsfindung muss das Gericht je nach Konstellation im Einzelfall unabhängige ExpertInnen aus unterschiedlichen Fachbereichen hinzuziehen.

Dies können Pädagogen, Psychologen, Kinderärzte oder Ethnologen sein.  

Der Rechtsweg im gerichtlichen Verfahren muss für alle Beteiligten selbstverständlich offen sein.

Während der Dauer des Verfahrens ist vom angegebenen Alter des Minderjährigen auszugehen.

Wird ein Geburtsjahr festgelegt, kann in Grenzfällen der Tag der Geburt entscheidend für die Frage sein, ob bereits die Volljährigkeit eingetreten ist. In diesen Grenzfällen ist vom spätest möglichen Geburtsdatum des zugrunde gelegten Geburtsjahres (31.12.) und somit im Zweifel von einer Minderjährigkeit auszugehen.

(Vgl. BVerwG EZAR 600 Nr.6 : Unter Heranziehung des Schutzgedankens des Art. 20 Abs.1 der UN- Kinderrechtskonvention ist bei der Ungewissheit über den Tag der Geburt das spätest mögliche Geburtsdatum innerhalb des bekannten Geburtsjahres zugrunde zu legen.

Siehe auch VG Hamburg, Beschluss v. 20.juni 2001-16 VG 1765/01- sowie VG Leipzig NVwZ-rr 1995, 422)

 

Im Vorfeld einer Inobhutnahmeverfügung gemäß § 42 SGB VIIIkann auch das örtlich zuständige Jugendamt im Wege der Amtsermittlung (§ 20 Abs.1 SGB X) prüfen, ob der Betreffende tatsächlich noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Sofern bereits von einer Ausländerbehörde eine Altersschätzung vorgenommen wurde, entfaltet diese keine allgemein verbindliche personenstandsrechtliche Wirkung.

Das Jugendamt ist daher nicht an das Ergebnis dieser Schätzung gebunden, sondern kann in dem Verfahren der Inobhutnahmeprüfung autonom eine Altersschätzung vornehmen.

(Siehe dazu ausführlich DIJuF-Rechtsgutachten DAVorm 2000,1118)

Im Rahmen der Amtsermittlung kann sich das Jugendamt gemäß § 21 SGB X der erforderlichen Beweismittel bedienen. Auf der Grundlage des Satzes 2 Nr.4 dieser Vorschrift können die Fachkräfte eine „eigene Inaugenscheinnahme“ zugrunde legen. 

Über die Inaugenscheinnahme hinaus können Jugendämter eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme heranziehen.

Ärztliche Stellungnahmen, die sich jedoch nur auf das Ankreuzen von formularmäßig aufgeführten Altersspannen wie unter 16 / über 16 Jahre bzw. unter 18 /über 18 Jahre beschränken, werden von den Gerichten in der Regel  als unzureichend und die darauf gestützte Altersfestsetzung als willkürlich erachtet.

( vgl. VG Hamburg mit Beschluss vom 20.Juni 2001 - 16 VG 1765/01 und VG Freiburg mit Beschluss vom 16. Juni 2004 -2K 1111/03 sowie 2 K 2075/05)

 

Die Eintragung von fiktiv festgelegten Geburtsdaten durch Behörden in ein amtliches Dokument (z.B. Ausweiserstaz wie Duldung, Aufenthaltsgestattung usw.) ist nach einemUrteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.6.2004 -2K 2075/02- unzulässig, da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt.

Das Gericht führt dazu aus, dass weder eine Rechtsgrundlage bestehe, ein „gegriffenes“Geburtsdatum in amtliche Papiere aufzunehmen, noch ein Anspruch des Betroffenen, ein nicht nachgewiesenes Datum einzutragen.

Hinsichtlich des Asylverfahrens stellt das Gericht in seiner Urteilsbegründung jedoch klar, dass es dem Bundesamt vorbehalten bleibt, in Zweifelsfällen auf Grund der für das Asylverfahren geltenden Regelungen die Handlungsfähigkeit eines Asylbewerbers gemäß § 12 Asylverfahrensgesetz festzustellen.

 

Nach der Umsetzung der EG-Verfahrensrichtlinien (2005/85/EG) in nationales Recht heißt es in § 49 Aufenthaltsgesetz, dass bei Ausländern ab dem 14. Lebensjahr neben Aufnehmen von Lichtbildern und dem Abnehmen von Fingerabdrücken, sowie Messungen und ähnlichen Maßnahmen auch explizit körperliche Eingriffe von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zwecke der Festsetzung des Alters vorgenommen werden dürfen, soweit kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist.

 

Nach Artikel 17 Abs. 5 EG-Verfahrensrichtlinie (2005/85/EG)sind hierbei jedoch bestimmte Verfahrensregelungen einzuhalten, insbesondere, dass die Betroffenen vor der Prüfung ihres Asylantrages in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege der ärztlichen Untersuchung informiert werden.

Dies beinhaltet eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Asylantrages und der Möglichkeit der Weigerung des UMF, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Die Untersuchung zur Altersbestimmung bedarf gemäß Art.15b EG-Verfahrensrichtlinie der Einwilligung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und/oder seines Vertreters.

 

In der Dienstanweisung für Asylsachbearbeiter heißt es nach Angabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2005:

    1. Die Zuständigkeit für die Festlegung des fiktiven Alters bei Jugendlichen, die vorgeben, unter 16 Jahre alt zu sein, aber augenscheinlich älter sind, liegt grundsätzlich bei den Landesbehörden. Bei der Bearbeitung des Asylantrages geht das Bundesamt regelmäßig von dem durch die zuständige Landesbehörde festgelegten fiktiven Alter aus.

    2. Die Handlungsfähigkeit Minderjähriger im Asylverfahren festzustellen, obliegt aber allein dem Bundesamt. Eine Ausnahme von der unter 1. dargestellten Verfahrensweise kommt stets dann in Betracht, wenn die Altersbestimmung nicht offenkundig möglich ist und deshalb beim Bundesamt Bedenken hinsichtlich der Verfahrensfähigkeit des Jugendlichen bestehen.

    3. In einem solchen Ausnahmefall nimmt das Bundesamt mittels Inaugenscheinnahme eine eigene Alterseinschätzung vor. Als Kriterien gelten das äußere Erscheinungsbild und der durch Befragung festgestellte Reifegrad und Wissensstand des Jugendlichen. Bei den Landesbehörden eventuell vorhandene ärztliche Gutachten und sonstige Erkenntnisse sind in die Bewertung mit einzubeziehen. Die Altersfestlegung erfolgt nach dem Grundsatz der freien Beweisführung.

    4. Bei der Altersfeststellung ist dem Minderjährigenschutz dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass dieser das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; daher ist auch vom letztmöglichen Geburtsdatum (31.12.) des angenommenen Geburtsjahres auszugehen. 
      Kommt der Sacharbeiter danach zu der Überzeugung, dass der Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von einer schwebend unwirksamen Asylantragstellung sowie der Unwirksamkeit einer eventuell bereits erfolgten EASY-Verteilung auszugehen. Die Aufnahmeeinrichtung ist hierauf und auf die Notwendigkeit, einen Vormund bestellen zu lassen, hinzuweisen. Mit der nachträglichen Genehmigung des Asylantrages durch den Vormund wird die Antragstellung wirksam.