MINDERJÄHRIGENSCHUTZ DURCH DAS SOZIALGESETZBUCH VIII (SGB VIII) BZW. DURCH DAS KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ (KJHG)
Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Nach den Begriffsbestimmungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII (KJHG) ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Das SGB VIII gilt auch für Ausländer.
Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII ist für die Anwendbarkeit des SGB VIII Voraussetzung, dass die minderjährigen Ausländer rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes vgl. ausführlich: Schmidt-Rohr in Blechinger/Bülow/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, 8/4.7.2)
Solange ein Ausländer nicht abgeschoben werden kann, ist ihm – wenn er keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat – zumindest eine Duldung zu erteilen (vgl. § 60a AufenthG).
Nach § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Im Rahmen des SGB VIII kommt es nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel an. (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 7.3.2000 – 4 L 2968/99, juris)
Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist bei geduldeten Ausländern schon dann zu bejahen, wenn für sie bei vorausschauender Betrachtung aller Umstände der Wegfall der bestehenden Abschiebungs- hindernisse nicht absehbar ist. (vgl. auch BSG, Urt. v. 1.9.1999 – B 9 SB 1/99 R, InfAusIr 1999, 510ff)
Ob der Ausländer freiwillig ausreisen kann, ist dabei unerheblich. (Nds. OVG, Urt. v. 7.3.2000, a.a.O.)
Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird zumindest dann bejaht werden müssen, wenn der Jugendliche nicht nur für einen sehr kurzen vorübergehenden Aufenthalt (wie z. B. zu touristischen Zwecken) sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält.
Auch bei einem Asylbewerber – bei dem eine Aufenthaltsbeendigung innerhalb von 6 Monaten nicht absehbar ist – liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor. (VG Augsburg, Urt. v. 29.4.2004 – Au 3 K 03.1212, juris; VG Münster, Urt. v. 26.6.1997 – 9 K 3351/96, juris)
Der Aufenthalt eines Asylbewerbers ist gestattet (vgl. § 55 AsylVfG), er oder sie erhält eine Aufenthaltsgestattung. Während dieses gestatteten Aufenthaltes hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (vgl. Schellhorn, Komm. zum SGB VIII, § 6 Rn. 12. Der Gesetzgeber wollte auch Asylbewerber in den Anwendungsbereich einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1999 – 5 C 24.98, juris)