ZUR MELDEPFLICHT DES UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGS BEI DER AUSLÄNDERBEHÖRDE
Das Asylverfahrensgesetz geht davon aus, dass sich ein Ausländer, der um Asyl nachsuchen möchte, im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei der Ausländerbehörde, der Polizei oder Erstaufnahmeeinrichtung um Asyl nachsucht (vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG).
Ein Flüchtling, der Asyl beantragt, darf nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht wegen „illegaler Einreise“ belangt werden, wenn er sich „unverzüglich“ bei den Behörden meldet und seine Gründe darlegt, die seine unrechtmäßige Einreise bzw. seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.
Ist aber zuvor das örtlich zuständige Jugendamt über den Aufenthalt eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings unterrichtet worden, muss es in solchen Fällen die Inobhutnahme verfügen und die Erstversorgung des Jugendlichen gemäß SGB VIII übernehmen.
Die Ausländerbehörde ist dann vom Jugendamt in jedem Einzelfall unverzüglich über die Anwesenheit des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und über die jeweils veranlassten Maßnahmen zu informieren.
Mit der Ausländerbehörde sollte besprochen werden, dass diese bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Anträge zunächst die Ergebnisse des Clearingverfahrens und die Bestellung des Vormundes abwartet.
Zwar ist der 16- und 17jährige Jugendliche auch ohne Vormund im asyl- u. ausländerrechtlichen Verfahren handlungsfähig. Die Pflicht zur Inobhutnahme gemäß § 42 Abs.1 S.1 Nr. 3 SGB VIII und die Erstellung eines Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII setzt aber jugendhilferechtlich ein umfassendes Clearing voraus, bei dem auch geklärt werden muss, ob überhaupt ein Asylantrag gestellt werden soll.
Ein am Kindeswohl ausgerichteter Clearingprozess benötigt Zeit, die Clearingphase kann drei, in Einzelfällen bis 6 Monate dauern.
Ein Asylantrag, der nach dieser Clearingphase gestellt wird, wird ohne schuldhaftes Zögern gestellt und ist damit noch unverzüglichim Sinne des Asylverfahrensgesetz. (nach schriftlicher Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtling.