MITWIRKUNGSPFLICHT GEGENÜBER DER AUSLÄNDERBEHÖRDE (§15 ASYLVFG)

Jeder Flüchtling ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes seiner besonderen Situation mitzuwirken.

Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

Alle Papiere, die sich im Besitz des Jugendlichen befinden, wie Geburtsurkunden, Pass oder Passersatzpapiere, Zeugnisse, Flugscheine, Fahrausweise u.a. müssen den Behörden vorgelegt, ausgehändigt und überlassen werden.

Die Behörde hat das Recht, den Jugendlichen selber und seine mitgeführten Sachen zu durchsuchen.

Im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes ist an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.

Verweigert der Flüchtling diese Mitwirkung, wird ihm bescheinigt, dass er sein Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat. Dieses wirkt sich negativ auf die mögliche Erteilung eines sicheren Aufenthaltstitels aus, die Abschiebung wird nicht ausgesetzt.

Die meisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge reisen ohne die nötigen Ausweis- oder Personenstandsdokumente ein. Lebten die Jugendlichen schon in ihren Herkunftsländern getrennt von ihrer Familie, besaßen sie schon hier keine Papiere mehr.

Soweit die Einreise mit Hilfe von Fluchthelfern erfolgte, behalten diese die verwendeten Grenzübertrittspapiere meistens ein. Es gibt aber auch Herkunftsländer, die aus unterschiedlichen Gründen keine Melderegister führen oder geführt haben. Kinder, die in Flüchtlingslagern geboren werden, werden oft nicht registriert.

Die Feststellung der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung setzt voraus, dass dem/der Betroffenen seitens der Ausländerbehörde klar und eindeutig mitgeteilt wurde, welche Mitwirkungshandlungen von ihm / ihr erwartet werden. (vgl. Erlass des Innenministeriums vom 28.September 2005 zum Vollzug des Aufenthaltsgesetzes)