MINDERJÄHRIGE ALS OPFER VON MENSCHENHANDEL
Die Grenzen zwischen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und minderjährigen Opfern von Menschenhandel können nicht immer eindeutig gezogen werden.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind meist im Zuge kriegerischer, ethnischer oder religiöser Konflikte und Gewalterfahrungen aus ihrer Heimat geflohen und halten sich ohne Familienangehörige in Deutschland auf.
Letzteres trifft auch auf ausländische Opfer von Menschenhandel zu, jedoch sind diese oftmals nicht zu Hause oder auf der Flucht, sondern meist in Deutschland Opfer von Menschenhändlern und Gewalt geworden.
Wird unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht der ihnen vom Gesetz zustehende Schutz zuteil, laufen sie große Gefahr, Opfer von Menschenhandel zu werden.
Menschenhandel ist ein Straftatbestand.
Wenn ein Minderjähriger / eine Minderjährige oder eine Person unter 21 Jahre in die Prostitution gebracht wird, erfüllt dieses den Tatbestand des Menschenhandels.
(§ 232 Abs. 1, Satz 2 StGB)
Ebenso verhält es sich nach (§ 233 Abs. 1, Satz 2 StGB) im Bereich ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse, Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft.
Laut terre des hommes werden nach Schätzung internationaler Organisationen jährlich mehr als eine Million Kinder in die Ausbeutung verkauft als billige Arbeitskräfte, in die Prostitution, als Diebe und Bettelkinder, die mit ihren Einnahmen andere reich machen.
Laut dem vom Bundeskriminalamt veröffentlichten „Bundeslagebild Menschenhandel“ waren 2004 und 2005 jeweils ca. 8 % der Opfer von Menschenhandel jünger als 18 Jahre.
Die Mehrheit sind Mädchen, sie stammen aus den osteuropäischen Ländern, z.B. aus Rumänien, Bulgarien oder aus der Ukraine.
Auch diese unbegleiteten Minderjährigen haben gemäß § 42 SGB VIII bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren Anspruch auf vorläufige Schutzgewährung.
Noch gibt es eine geringe Identifiktionsrate bezüglich minderjähriger Opfer von Menschenhandel.
Indikatoren für Menschenhandel sind u.a.:
Betroffene Minderjährige
- geben unklare Fluchtmotive an
- machen den Eindruck, als ständen sie unter ständiger Überwachung
- wirken ängstlich, versuchen sich aber gleichzeitig zu entziehen, versuchen gar zu fliehen
- trauen sich nicht, offen zu sprechen und machen den Eindruck, instruiert zu werden
- befinden sich in finanzieller Abhängigkeit bzw. haben hohe Schulden bei einem Dritten,
- zeigen Spuren von Misshandlung
oder es geben sich anderweitige Hinweise darauf, dass der/die Minderjährige
- in der Prostitution tätig ist oder war
- in einem ausbeuterischen Arbeitsverhältnis steht oder stand oder (z.B. in einem privaten Haushalt o.ä.)
- Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft angenommen werden kann ( z.B. Klau- oder Bettelkinder)
Liegen Anhaltspunkte vor oder deuten Indizien daraufhin, dass die/der Minderjährige Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden sein könnte, sollte Kontakt aufgenommen werden zu der Fachstelle gegen Frauenhandel in Schleswig- Holstein – contra
Postfach 3520, Kiel, Tel.: 0431 – 55779-190, Fax: 0431 – 55779-150 E-Mail-Adresse: contra@ne-fw.de
Die Betroffenen müssen insbesondere vor einem möglichen Zugriff der Täter sowie eventuell weiteren Übergriffen geschützt werden.
Sinnvoll ist es, die oft auch traumatisierten Minderjährigen in einer speziellen Zufluchtswohnung unterzubringen und ein psychosoziales Betreuungsangebot vorzuhalten.
In Schleswig-Holstein wäre für weibliche unbegleitete Minderjährige nur das Autonome Mädchenhaus Kiel (Info 18) als geeignet zu nennen.
Frauenhäuser sind in der Regel nicht für die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen eingerichtet.
BEI DER BERATUNG VON OPFERN VON MENSCHENHANDEL SIND ZU BEACHTEN:
- die EU-Opferschutzrichtlinie vom 29.4.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind und denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren
In Artikel 10 der EU-Opferschutzrichtlinie heißt es:
- Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gebührend das Wohl des Kindes, wenn sie diese Richtlinie anwenden. Sie sorgen dafür, dass das Verfahren dem Alter und der Reife des Kindes entspricht. Sie können insbesondere die Bedenkzeit (für die Entscheidung, mit den Behördenzusammenzuarbeiten, ( Anm.Verf.) verlängern, wenn sie der Auffassung sind, dass dies dem Wohl des Kindes dient.
- Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Minderjährige unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsgehörigen Zugang zum Bildungssystem haben. Die Mitgliedsstaaten können bestimmen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungswesen beschränkt wird.
- Handelt es sich bei den Drittstaatsangehörigen um unbegleitete Minderjährige, so treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit und die Tatsache, dass sie unbegleitet sind, festzustellen. Sie unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um so schnell wie möglich ihre Angehörigen ausfindig zu machen und treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um rechtliche Vertretung, sofern erforderlich auch im Strafverfahren, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
DAS AUFENTHALTSGESETZ MIT § 25 ABS. 4A UND § 50 ABS. 2A
Nach § 25 Abs.4a AufenthG kann einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach §§ 232, 233 oder 233 a StGB (Menschenhandel) wurde, abweichend von § 11 Abs.1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange seine vorübergehende Anwesenheit imBundesgebiet wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird. Er muss aber jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Tat begangen zu haben, abgebrochen haben und seine Bereitschaft erklärt haben, im Strafverfahren wegen der Straftat, gegen Beschuldigte auszusagen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert.
§ 50 Abs.2a AufenthG
Liegen der Ausländerbehörden konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Abs 4a AufhG. genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist von mindestens 1 Monat, damit er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a AufhG treffen kann.
DER ERLASS DES INNENMINISTERIUMS SCHLESWIG-HOLSTEIN VOM 24.6.2003 ZUR BEKÄMPFUNG DES MENSCHENHANDELS UND DER ZWANGSPROSTITUTION
(die Erlasslage wird fortwährend angepasst, aktuelle Informationen sind abrufbar bei contra)
Der Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein gibt Hinweise auf Betreuung und Beratung von Opfern von Menschenhandel (Hinweis auf die Beratungsstelle – contra -Fachstelle gegen Frauenhandel in Schleswig- Holstein)
- das Verfahren für Aufenthaltsbeendigungen
- das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltes als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren das Verfahren in Fällen, in denen Betroffene nicht mehr als ZeugInnen benötigt werden
Weitere Informationen vom Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.in Berlin unter www.kok-buero.de