KINDER – UND JUGENDSPEZIFISCHE FORMEN VON VERFOLGUNG MIT AUSSICHT AUF ANERKENNUNG IM ASYLVERFAHREN

REKRUTIERUNG VON KINDERSOLDATEN

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in Nr. 55 der abschließenden Bemerkungen (Concluding Observation) vom 30. Januar 2004 gefordert, Die „Anerkennung der Rekrutierung von Kindersoldaten als Kinderspezifischen Verfolgungsgrund im Asylverfahren in Erwägung zu ziehen“.

Im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung heißt es dazu: „Immer wieder gilt es zu prüfen, ob in Deutschland den spezielle Schutzbedürfnissen von Kindern bis 18 Jahren ausreichend Rechnung getragen wird.

Durch die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung in § 60 Abs.1 AufenthG wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür verbessert.

Zudem hat die Bundesrepublik mit der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten im September 2004 anerkannt, dass die Rekrutierung und der Einsatz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten völkerrechtswidrig ist, und sich verpflichtet, die physische und psychosoziale Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu stärken.

Bisher wurde die Rekrutierung als Kindersoldat oft nicht als asylrelevanter Grund angesehen.

 

ELTERN ODER NAHE VERWANDTE ALS OPFER VON VERFOLGUNG (SIPPENHAFT)

In Erwägungsgrund Nr.27 Qualifikationsrichtlinie heißt es: „Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, im Allgemeinen gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.“

Art. 23 Abs.5 Qualifikationsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten festzulegen, dass Minderjährige den Flüchtlingsstatus von einem Verwandten ableiten können, soweit dieser die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und der Minderjährige in der Vergangenheit im Familienverband mit diesem Verwandten gelebt hatte und auf dessen Unterhalt oder sonstige Unterstützung angewiesen war.

Die angemessene Berücksichtigung dieser Überlegungen wäre für die Anerkennungspraxis von unbegleiteten Minderjährigen von Bedeutung, da immer wieder die Flüchtlingsanerkennung von Minderjährigen daran scheitert, dass nicht sie, sondern ihre Eltern oder nahe Verwandte Opfer von Verfolgung wurden.

Eine persönliche Gefährdung wurde bisher häufig aufgrund der Minderjährigkeit und der vermeintlich fehlenden Gefahr der Verfolgung verneint und dementsprechend keinFamilienflüchtlingsstatus gewährt.

 

BESCHNEIDUNG VON JUNGEN MÄDCHEN UND FRAUEN ODER ZWANGSHEIRAT

Gemäß § 60 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.

Diese Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (nichtstaatliche Verfolgung).

Geschlechtsspezifische Verfolgung bedeutet, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung beeinflusst (etwa sexuelle Gewalt wie z.B. Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisation) oder der Grund für die Verfolgung darstellt (Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Bestrafung wegen Ehebruchs oder Homosexualität, Frauenhandel)

Geschlechtsspezifische Verfolgung kann als Grund geltend gemacht werden, um Asyl zu erlangen.

 

ZWANGSPROSTITUTION, PORNOGRAPHIE ODER SKLAVEREI

Wenn ein Minderjähriger oder eine Minderjährige oder eine Person unter 21 Jahre in die Prostitution oder in den Bereich von ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse gebracht wird, erfüllt dieses den Tatbestand des Menschenhandels. (§ 232 Abs. 1, Satz 2 und § 233 Abs.1 Satz 2 STGB)

Menschenhandel ist ein Straftatbestand. (Vergleiche „Minderjährige als Opfer von Menschenhandel“)