GELTENDE AUSLÄNDERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZUR AUFNAHME, UNTERBRINGUNG UND VERTEILUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN ÜBER 16 JAHRE UND DEREN AUSSETZUNG BEI UNTERBRINGUNG IN JUGENDHILFEEINRICHTUNGEN
VERTEILUNG UND AUFNAHME UNERLAUBT EINGEREISTER AUSLÄNDER GEMÄSS§ 15A AUFENTHG
Gemäß § 15a AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach bestimmten Quoten auf die Bundesländer verteilt.
Durch die Aufnahme unbegleiteter unerlaubt eingereister minderjähriger Ausländer in einer Jugendhilfeeinrichtung wird regelmäßig der Tatbestand des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erfüllt, d.h. die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung gilt in der Regel als einer der zwingendenden Gründe, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegensteht.
Eine Meldung beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten und Weiterleitung an die zentrale Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländer/innen in Neumünster ist daher nicht erforderlich.
Da der unerlaubt eingereiste Ausländer auf die gem. § 7 Abs. 1 AuslAufnVO festgelegte Verteilungsquote innerhalb des Landes und die Aufnahmequote für das Land Schleswig-Holstein selbst angerechnet wird, erfolgt auch später keine weitere Verteilung im Land oder in andere Bundesländer.
AUFNAHME VON ASYLSUCHENDEN UNBEGLEITETEN 16- UND 17JÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN
Befindet sich der unbegleitete 16 oder 17jährige Flüchtling in einer Jugendhilfeeinrichtung, ist der Asylantrag gemäß §14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG schriftlich (auch per Fax) bei der Zentrale desBundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg und nicht persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Lübeck zu stellen.
Diese Vorschrift ist deshalb wichtig, weil in diesen Fällen die Weiterleitung des um Asyl nachsuchenden 16- oder 17jährigen Ausländers zur Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Lübeck gemäß §19 Abs.1 AsylVfG nicht erfolgen darf.
§ 19 Abs.1 AsylVfG verweist nämlich ausdrücklich nur auf §14 Abs.1 AsylVfG und nicht auf dessen Abs.2.
Aus einem Umkehrschluss zu § 47 Abs.1 S.1 AsylVfG ergibt sich zudem, dass bei einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung keine Verpflichtung besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung Wohnsitz zu nehmen.
Verlässt allerdings der Jugendliche die Jugendhilfeeinrichtung bevor das Bundesamt den Asylantrag beschieden hat, ist er gemäß § 47 Abs.1 Satz 2 AsylVfG wieder verpflichtet, in der für ihn zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende zu wohnen und zwar bis zu 6 Wochen, längstens 3 Monate.
Dieses entspricht der Ratio des Asylverfahrensgesetzes, da der Jugendliche sich dann in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhielte und durch seine Anwesenheit dort zur Verfahrensbeschleunigung beitrüge. Beispielsweise sei an § 10 Abs. 4 AsylVfG erinnert, ebenso wie an die Möglichkeit, dass das Bundesamt ergänzend anhören will oder der jugendliche Asylsuchende selbst, weiterführend vortragen will.
VERTEILUNG ÜBER DAS EASY-VERFAHREN GEMÄSS § 46 ASYLVFG IN ANDERE BUNDESLÄNDE
Asylbegehrende werden gemäß § 46 AsylVfG über die sog. „EASY-Verfahren“ in das Bundesland verteilt, dessen Außenstelle desBundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezüglich der Anhörung zum Asylantrag für das Herkunftsland, aus dem der jeweilige Asylbegehrende kommt, zuständig ist.
Ein Jugendlicher, der aus einer Jugendhilfeeinrichtung heraus gemäß §14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG einen Asylantrag stellt und nicht verpflichtet ist in einer Erstaufnahmeeinrichtung fürAsylbegehrende zu wohnen, kann nicht gegen seinen Willen über das EASY-Verfahren in die Erstaufnahmeeinrichtung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland verteilt werden.
Verlässt allerdings ein Jugendlicher, der aus einem Land kommt, das von der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Lübeck nicht angehört wird, die Jugendhilfeeinrichtung bevor das Bundesamt den Asylantrag beschieden hat, könnte er nach Ende des Aufenthaltes in einer Jugendhilfeeinrichtung verpflichtet werden, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland zu gehen.
Eine landesinterne Verteilung gemäß § 50 AsylVfG findet für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die verpflichtet sind in einer Jugendhilfeeinrichtung zu wohnen, ebenfalls keine Anwendung wie sich aus § 50 Abs.1 S.2 AsylVfG ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Ausländer, die niemals verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wie sich aus den Wörtern „nicht mehr“ ergibt.
Bei einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, die bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen das SGB VIII vorschreibt, findet auch § 53 AsylVfG (Regelverpflichtung zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft) keine Anwendung.
(Vgl. Schmidt-Rohr in Blechinger/Bülow/Weißflog, Das neue Zuwandungsrecht, 8/4.7.4.5)
ÜBERSTELLUNG IN EINEN ANDEREN EU-MITGLIEDSTAAT ZUSTÄNDIGKEITSHALBER NACH DEM DUBLINER ÜBEREINKOMMEN II
(Verordnung vom 18.Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist)
Hält sich in keinem der EU-Mitgliedstaaten ein Familienangehöriger auf, der den Minderjährigen aufnehmen könnte, so ist nach demDubliner Übereinkommen II der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, für den Jugendlichen zuständig. Hier ist der EU-Mitgliedstaat gemeint, in dem der unbegleitete Minderjährige das erste Mal nachweislich einen Asylantrag gestellt hat. Ist der Minderjährige danach weitergereist in ein anderes EU-Land und hat hier noch einmal einen Asylantrag gestellt, wird er in das EU-Land überstellt, in das er nachweislich zuerst eingereist ist. Dagegen sind keine Rechtsmittel möglich. Die Überprüfung muss allerdings in den ersten fünf Monaten des Aufenthalts in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt worden sein. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts in dieses erste EU-Land.