ERTEILUNG EINER DULDUNG GEMÄSS § 60
Wenn die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Asylantrag) oder auf die Gewährung von subsidiärer Schutzmaßnahmen (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) abgelehnt werden, erhalten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Regel nur eine Duldung.
Nach § 60 a II AufenthG wird die Abschiebung ausgesetzt - eine Duldung erteilt- , solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Nach § 60 a I AufenthG kann eine Duldung erteilt werden, wenn die oberste Landesbehörde bezüglich des jeweiligen Herkunftslandes einen Abschiebestopp erlassen hat.
Die Duldung ist aber kein sicherer Aufenthaltsstatus.
Sie hat für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Folge,
- dass keine Integrationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können und
- dass aufgrund restriktiver Vergabe von Arbeitserlaubnissen nur in Einzelfällen eine Ausbildung absolviert werden kann, ohne die es aber eine berufliche Perspektive – weder in Deutschland noch im Heimatland - gibt.
Die Regelung nach § 25 Abs.5 AufenthG, nach der nach 18 Monaten Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, ist für Jugendliche ungeeignet, da mit Blick auf das Kindeswohl eine Zeitspanne von 1 1/2 Jahren des verordneten Nichtstuns (ggf. im Anschluss an ein mehrere Monate oder gar Jahre dauerndes Asylverfahren) als nicht vertretbar erscheint.
Erfahrungsgemäß werden dann nach Erreichen des Erwachsenenalters oft von Seiten der Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt. Die oft enormen Integrationsleistungen der jungen Menschen werden aufenthaltsrechtlich dabei meistens nicht berücksichtigt, da sie - trotz temporärer Schutzbedürftigkeit - nie einen legalen Aufenthaltstitel innehatten. Für eine Rückkehr in ihr Heimatland sind die jungen Menschen aufgrund fehlender Berufsausbildung ebenfalls nicht gewappnet.