AUSLÄNDERRECHTLICHE BEHANDLUNG VON TRAUMATISIERTEN MINDERJÄHRIGEN

In der Entschließung des Rates der Europäischen Union betreffend unbebegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder vom 26.6.1997 heißt es in Artikel 3 Abs. 7:

Unbegleitete Minderjährige sollten angemessene medizinische Betreuung nach Maßgabe ihrer unmittelbaren Bedürfnisse erhalten.

Eine spezielle medizinische oder sonstige Betreuung sollte für Minderjährige vorgesehen werden, die Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden sind.

In der Europäischen Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern vom 6.2.2003 heißt es in Artikel 18 Abs. 2 für minderjährige Flüchtlinge:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird.

Im Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 25.2.2008 bezüglich der Durchführung von Abschiebehaft wird die Gruppe der Traumatisierten wie folgt beachtet:

4.3.7 Beachtlichen Vorträgen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss in jedem Stadium der Abschiebung nachgegangen werden, auch während der Abschiebungshaft.

(Auf den Erlass vom 14.3.2005 – IV 608-212-29.111.3 – 60 – wird hingewiesen)

Liegen Hinweise aus gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Traumatisierungen vor, ohne dass diese zur Haftunfähigkeit oder zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungs- bzw. inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führen, ist die Hafteinrichtung hierüber zu informieren.

4.3.8 An die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft sind in diesen Fällen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Abschiebungshaft ist besonders in diesen Fällen nur zulässig, wenn keine geeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen; das ist bereits im Haftantrag auszuführen.

Im Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein zum Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen vom 14.3.2005 heißt es:

(...) Beachtlichen Vorträgen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss in jedem Stadium einer Abschiebung nachgegangen werden. Das gilt auch für Vorträge der konkreten Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne einer erheblichen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch wenn diese erst beim Vollzug der Abschiebung selbst auftritt.


(Bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse ist formal zu unterscheiden zwischen

- Abschiebungshindernisse, d. h. im Heimatland drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und

- einer möglichen (Flug) Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis d.Verf.)

- Die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Asylverfahren trifft ausschließlich dasBundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses außerhalb des Asylverfahrens sowie über das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses trifft die Ausländerbehörde.

- Zur Frage der ausländerrechtlichen Behandlung traumatisierter Personen gibt der Erlass darüber hinaus folgende Hinweise:

  1. Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis: Hat die Überprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegt, ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen, sofern nicht in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen und der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise gehindert ist.

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG könnte beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn durch den Abschluss einer medizinischen Behandlung das bestehende Ausreisehindernis beseitigt werden kann. Bestehende Entscheidungs- und Ermessensspielräume sollten zugunsten einer Aufenthaltserlaubnis genutzt werden. 

    Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses noch keinDaueraufenthaltsrecht begründet. 

    Zum einen kann eine medizinische Behandlung dazu führen, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einem späteren Zeitpunkt vertretbar ist. 

    Zum anderen können sich auch die Umstände im Herkunftsstaat verändern, so dass eine adäquate medizinische Behandlung auch dort möglich wird.
  2. Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis: Liegt ein Ausreisehindernis nach nicht vor, ist anhand der vorgelegten ärztlichen Atteste und ggf. ergänzender Stellungnahmen zu beurteilen, ob ein krankheitsbedingtes Hindernis der Durchführung der Abschiebung alsnsolcher entgegensteht (Flug / Reiseuntauglichkeit). 

    Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt auch dann vor, wenn nicht nur durch die Abschiebungsmaßnahme selbst, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme, d.h. in einem engen Zeitraum vor, während und nach der Abschiebung, hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. 

    Generell kann ein weiterer Aufenthalt nur vorübergehender Natur sein (bis zur Herstellung der Reisefähigkeit). Auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis kann kein Daueraufenthaltsrecht begründen. Es ist zu prüfen, ob das Vollstreckungshindernis auch durch (ärztliche) Begleitung oder andere Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Aufenthaltsbeendigung beseitigt werden kann. Die Abschiebungen betroffener Personen sind bis zur Herstellung der Reisefähigkeit auszusetzen (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG grundsätzlich möglich (s.o.); von der Möglichkeit sollte allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, 
    - wenn es aus medizinischer Sicht zur Genesung und somit zur Herstellung der Reisefähigkeit unabweisbar ist, der betroffenen Person einen rechtmäßigenAufenthaltsstatus zu gewähren, oder
    - es absehbar ist, dass das Vollstreckungshindernis nicht innerhalb der in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG genannten Frist beseitigt werden kann. Die amtsärztliche Stellungnahme sollte daher auch zu dieser Frage Aussagen enthalten.