ANTRAG AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN NACH ABSCHNITT 5, AUFENTHALTSGESETZ
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu stellen (§ 71 AufenthG).
Zuständige Ausländerbehörde kann auch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten sein.
ANTRAG AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS NACH § 25 III AUFENTHG
Nach § 25 III AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 I, II, III, V, oder VII vorliegt ( konkrete Gefahr der Folter, Gefahr der Todesstrafe, erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit)
Nach § 72 II AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde jedoch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 II bis V oder VII und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 III S. 2 Buchstabe a bis d .
§ 25 IV AUFENTHG
Nach § 25 IV S.1 AufenthG kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.(Siehe auch Erlass des Innenministerium Schleswig-Holstein vom 28. September 2005, nach Änderung der Rechtslage nicht mehr ganz aktuell)
§ 25 IV A AUFENTHG
Nach § 25 IV a AufenthG kann einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach §§ 232, 233 oder 233 a StGB (Menschenhandel) wurde, abweichend von § 11 I, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird. Er muss aber jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Tat begangen zu haben, abgebrochen haben und seine Bereitschaft erklärt haben, im Strafverfahren wegen der Straftat, gegen Beschuldigte auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert.
§ 25 V AUFENTHG
Nach § 25 V AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Nicht möglich wenn die Ausreise nicht selbstverschuldet verhindert wurde.
§ 104 A/ 104 B AUFENTHG
Aufenthaltserlaubnisse nach der gesetzlichen Altfallregelung können erst nach einem langjährigen Aufenthalt erfolgreich sein.
ERLASS DES INNENMINISTERIUMS SCHLESWIG-HOLSTEIN ZUR ERTEILUNG VON AUFENTHALTSERLAUBNISSEN AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN VOM 28.9.2005
(Anwendung des § 25 Abs.4 und 5 AufenthG )
Zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (Anwendung des § 25 Abs.4 und 5 AufenthG ) gibt es einen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, der auch die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bzw. junge Ausländer in Schul- und Berufsausbildung berücksichtigt.
In Absatz 1 heißt es zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 52 Abs. 5 AufenthG:
Wenn Personen unverschuldet an der Ausreise (Abschiebung und freiwillige Ausreise) gehindert sind und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit (länger als 6 Monate) zu rechnen ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge / bzw. junge Ausländer heißt es in Absatz 1.1
Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst inlandsbezogene Ausreise- hindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt werden, z.B. aus Art. 1,2 GG bei schwerer Krankheit oder fehlender Rückführungsmöglichkeiten unbegleiteter Minderjähriger bei Beachtung der Kriterien des Erlasses vom 12.3.2004 zu Rückführungen/ Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. ...
...
Ein Bestehen auf einer freiwilligen Ausreise kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nicht mehr verhältnismäßig angesehen werden. Dies wäre der Fall
...
- wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zuzumuten ist. Dies kann insbesondere bei Personen der Fall sein, die in der Bundesrepublik geboren sind oder als Minderjährige in die Bundesrepublik eingereist sind und überwiegend hier die Schule besucht haben bzw. noch besuchen oder sich bereits in einer Ausbildung befinden und die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes über §25 Abs.1 AufenthG zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung angesichts der bisherigen Prägung des Kindes/Jugendlichen nicht mehr ausreichend ist.
Zur Ermessensreduzierung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG führt der Erlass in Absatz 1.2 aus:
Darüber hinaus soll nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
Zu Ausschlusskriterien bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis heißt es in Absatz 1.3:
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat. (Verletzung der Mitwirkungspflicht)
Gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG ist eine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis die Erfüllung der Passpflicht.
Von der Erfüllung der Passpflicht kann abgesehen werden. An dieser Stelle ist das Individualinteresse an der Erteilung einer A Aufenthaltserlaubnis – abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – mit dem öffentlichen Interesse an einer Einhaltung gegeneinander abzuwägen.
Die Feststellung der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung setzt voraus, dass dem Betroffenen seitens der Ausländerbehörde klar und eindeutig mitgeteilt wurde, welche Mitwirkungshandlungen von ihm erwartet werden.