ANTRAG AUF ASYL

Vor dem Erstantrag nach Einreise muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob asylrelevante Gründe vorliegen.

Nach § 10 III Asylverfahrensgesetz darf einem Ausländer nämlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 III AsylVfG abgelehnt wurde.

 

ASYLANTRAG

Ein Asylantrag liegt nach § 13 AsylVfG vor, wenn sich diesem entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 I AufenthG bezeichneten Gefahren drohen.

Der Asylantrag wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlingegestellt und zwar gemäß § 14 AsylVfG

  • persönlich bei der jeweiligen für das Herkunftsland zuständigen und einer Erstaufnahmeeinrichtung angeschlossenen Außenstelle des Bundesamtes oder
  • wenn der Minderjährige verpflichtet ist, in einer Jugendhilfeeinrichtung zu wohnen, schriftlich bei der Zentrale des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.

Nach der Asylantragstellung erhält der unbegleitete minderjährige Flüchtling eine Aufenthaltsgestattung.

 

ASYLFOLGEANTRAG ( 71 ASYLVFG)

Ist das Asylverfahren durch unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages abgeschlossen, ergeben sich aber neue Gründe, neue Dokumente oder Beweise für asylrelevante Tatsachen, kann ein Asylfolgeantrag gestellt werden.

Nur neue Gründe/ neue Dokumente sind wichtig, sie dürfen nicht älter als drei Monate sein. Alle neuen Gründe müssen schriftlich genau erklärt, alle neuen Dokumente sofort im Bundesamt abgegeben werden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet dann, ob aufgrund diese Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren zugelassen wird oder nicht.

 

BEI DER BERATUNG VOR FOLGEANTRAGSTELLUNG IST ZU BEACHTEN

 

  • Ist eine neue Sachlage gegeben?
  • Ärztlich bestätigte posttraumatische Belastungsstörung wegen der erlittenengeschlechtsspezifischen Verfolgung als neues Beweismittel oder neuer Grund,
  • Wurde das bisherige Vorbringen im Erstverfahren als widersprüchlich gewertet bzw. steht das neue Vorbringen im Widerspruch zu den bisherigen Angaben oder ist es völlig neu, so sollte im ärztlichen Attest unbedingt ausführlich begründet werden, warum das nunmehrige Vorbringen erst jetzt erfolgt und für glaubhaft gehalten wird (Eingehen auf Anhörungsprotokoll, Protokoll der mündlichen Verhandlung)