UN-KINDERRECHTSKONVENTION (UN-KRK) (1992 IN DEUTSCHLAND UNTER VORBEHALT RATIFIZIERT)

Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten

in Art. 3 zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen öffentlichen Maßnahmen,

in Art. 22 zur Aufnahme und zum angemessenen Schutz minderjähriger Flüchtlinge und

in Art. 20 auf besonderen Schutz und Beistand des Staates für ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird.

Die Bundesregierung hat 1992 die UN-KRK nur unter folgendem Vorbehalt ratifiziert: Keine Bestimmung der UN-KRK soll dahingehend ausgelegt werden können, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern zu erlassen.

Dieser Vorbehalt bewirkt, dass der Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland noch immer stark durch das Zuwanderungsgesetz mit seinem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz bestimmt wird.

Im Ausländerrecht wird das Kindeswohl nicht vorrangig beachtet. Minderjährige Flüchtlinge ab 16 Jahre werden wie Erwachsene behandelt, da sie gemäß § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG als in diesem Rechtsbereich handlungs- und verfahrensfähig gelten.

(Stand Juni 2008)