HAAGER MINDERJÄHRIGENSCHUTZABKOMMEN (MSA)
(1971 von Deutschland angenommen)
Dieses Abkommen verweist auf das jeweilig innerstaatlich geltende Recht, wenn es um die Zuständigkeit für den Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge geht. In Deutschland gilt demnach für den besonderen Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bis 18 Jahre das Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und bezüglich der Einrichtung einer Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).