EUROPÄISCHE RICHTLINIE ZUR FESTLEGUNG VON MINDESTNORMEN FÜR DIE AUFNAHMEBEDINGUNGEN VON ASYLBEWERBERN VOM 6.2.2003
(Amtsblatt der Europäischen Union, L31/2003, S.18)
EINSTUFUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGEN ALS BESONDERS BEDÜRFTIGE PERSONEN
Kapitel IV enthält Bestimmungen betreffend Minderjähriger und unbegleiteter Minderjähriger, die als besonders bedürftige Personen eingestuft sind.
Allerdings gilt sie nur für Asylbewerber während des Verfahrens.
Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG oder mit einer befristeten Duldung gelten die Regelungen nicht.
ANSPRUCH AUF PSYCHOLOGISCHE BETREUUNG UND QUALIFIZIERTE BERATUNG
Artikel 18 Minderjährige
Bei Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird.
GESETZLICHE VERTRETUNG FÜR UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE BIS 18 JAHRE
Artikel 19 Unbegleitete Minderjährige
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen; die erforderliche Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, ...
BEDARFSGERECHTE UNTERBRINGUNG UND BETREUUNG
Asylbeantragende unbegleitete Minderjährige werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, nach folgender Rangordnung aufgenommen:
- bei erwachsenen Verwandten
- in einer Pflegefamilie
- in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige
- in anderen für Minderjährige geeignete Unterkünften
Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber unterbringen.
Deutschland konnte durchsetzen, dass die vorgenannte Kann-Bestimmung in die Richtlinie aufgenommen wurde.
Dadurch wird es unerlässlich, den Bedarf der Minderjährigen unter 18 Jahren in jedem Einzelfall zu überprüfen.
Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder werden und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
SUCHE NACH FAMILIENANGEHÖRIGEN
- Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.
Obgleich der Grundsatz der Familieneinheit und das Recht unbegleiteter Minderjähriger, Kontakt zu ihren Eltern zu pflegen, wie hier in vielen völkerrechtlichen Bestimmungen einen hohen Stellenwert einnehmen, wird in der Praxis wenig in dieser Richtung unternommen. In Deutschland existiert bisher kein systematisches Verfahren zur Suche nach Familienangehörigen.
RECHT AUF BILDUNG
Artikel 10 Bildung und Zugang zum Arbeitsmarkt
Minderjährige Asylbewerber bzw. minderjährige Kinder von Asylbewerbern haben ein Recht auf Schulbesuch grundsätzlich spätestens drei Monate nach Asylantragstellung. Der Besuch weiterführender Schulen darf nicht allein wegen Eintritts der Volljährigkeit verweigert werden. Der Unterricht kann allerdings in Unterbringungszentren erfolgen.
Die Umsetzung dieser Europäischen Richtlinie in nationales Recht musste in allen EU-Mitgliedstaaten bis zum 6. Februar 2005 erfolgen. In Deutschland gilt sie mit dem neuen Zuwanderungsgesetz als umgesetzt.
Das deutsche Zuwanderungsgesetz bleibt allerdings in seinen Regelungen in Bezug auf den Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen hinter der Europäischen Richtlinie zurück.
Die Bundesregierung hat aber auf die vielerorts praktizierte administrative Ausgrenzung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über 16 Jahre mit der Neuregelung des § 42 SGB VIII im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz im Oktober 2005 reagiert und den unbegleiteten Minderjährigen einen Rechtsanspruch auf vorläufige Schutzgewährung zugesprochen.
(vergleiche Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben einen Rechtsanspruch auf vorläufige Schutzgewährung gemäß § 42 SGB VIII)