ENTSCHLIESSUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION VOM 27.6.199
betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder
(im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft , Nr. C 221/23)
Die Entschließung legt in Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger Leitlinien fest, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten im behördlichen Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen zu beachten sind.
Das Bundesministerium des Innern sieht das deutsche Aufenthaltsgesetz mit den Leitlinien der EU-Entschließung im Einklang.
Die Leitlinien betreffen in
- Artikel 1: Anwendungsbereich und Ziel
- Artikel 2: Einreise
- Artikel 3: Mindestgarantien für alle unbegleiteten Minderjährigen
- Artikel 4: Asylverfahren
- Artikel 5: Rückführung unbegleiteter Minderjähriger
Mindestgarantien für alle unbegleiteten Minderjährigen
Zu den Mindestgarantien für alle unbegleiteten Minderjährigen heißt es in Artikel 3 u.a.:
- Es soll nach der Ankunft des Minderjährigen so schnell wie möglich seine Identität festgestellt werden.
- Unbegleitete Minderjährige sollten unabhängig von ihrer Rechtsstellung Anspruch auf den notwendigen Schutz und die notwendige Grundversorgung nach Maßgabe des nationalen Rechts haben.
- Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf die Zusammenführung mit der Familie so rasch wie möglich die Familienangehörigen ausfindig machen oder deren Aufenthaltsort
- Feststellen, und zwar ungeachtet der Rechtsstellung der Familienangehörigen oder der Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrags auf Aufenthalt.
- Die Mitgliedstaaten sollten so rasch wie möglich für die notwendige Vertretung von Minderjährigen sorgen. Diese erfolgt durch einen Vormund oder durch eine nationale Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen der Minderjährigen verantwortlich ist oder auf andere geeignete Weise.
- Wird für unbegleitete Minderjährige ein Vormund bestellt, so sollte dieser gemäß dem nationalen Recht darauf achten, dass die Bedürfnisse der Minderjährigen ( z.B rechtliche, soziale, medizinische oder psychologische) angemessen befriedigt werden.
- Wenn davon ausgegangen werden kann, dass unbegleitete Minderjährige im schulpflichtigen Alter sich für längere Zeit in einem Mitgliedstaat aufhalten werden, sollte ihnen in der gleichen Weise wie den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedsstaats Zugang zu den allgemeinen Bildungseinrichtungen gewährt werden oder es sollten ihnen entsprechende besondere Bildungsmöglichkeiten eröffnet werden.
- Unbegleitete Minderjährige sollten angemessene medizinische Betreuung nach Maßgabe ihrer unmittelbaren Bedürfnisse erhalten. Eine spezielle medizinische oder sonstige Betreuung sollte für Minderjährige vorgesehen werden, die Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderenForm von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden sind.
Die Ausführungen der Entschließung der Rates in Artikel 4 für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren entspricht im wesentlichen den Leitlinien in der Europäischen Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern vom 6.2.2003
Rückführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Besonders beachtenswert ist Artikel 5 der Entschließung mit seinen Leitlinien zur Rückführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer.
Wie das Zuwanderungsgesetz steht die Entschließung Rückführungen und Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht grundsätzlich entgegen, enthält aber differenziert und konkret formulierte Bedingungen, die im Einzelfall für den Minderjährigen erfüllt sein müssen, wenn eine Rückführung ins Heimatland oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat vollzogen werden soll.
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein
aufgrund der EU-Entschließung betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder
Bezüglich von Rückschiebungen bzw. Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gibt es vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein einen Erlass vom 12.4.2004, der die Ausländerbehörden auf die Beachtung der EU-Entschließung in Artikel 5 hinweist. (siehe Erlass zur Durchführung von Rückschiebungen/Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom 12.4.2004)