DUBLIN II VERORDNUNG

(Verordnung vom 18. Februar 2003 zur Festlegungen der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.)

Mit der Dubliner II Verordnung haben die EU-Mitgliedstaaten ein Verfahren festgelegt, das regelt, in welchem europäischen Land ein Flüchtling als Drittstaatsangehöriger seinen Asylantrag stellen muss.

Im Jahr 2003 wurde das Dubliner Übereinkommen überarbeitet (Dublin II Verordnung).

Für die Entscheidung bezüglich der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags im Einzelfall wurde u.a. festgeschrieben,

- dass unbegleitete minderjährigen Flüchtlinge als besondere Gruppe zu beachten sind

- dass die Einheit der Familie zu beachten ist.

ELTERN MIT GESICHERTEM AUFENTHALTSTITEL IN ANDEREN EU-MITGLIEDSTAATEN

In Bezug auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge heißt es in Kapitel III, Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrages zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Faktisch bedeutet dies, dass lediglich Kindern und Jugendlichen, deren Eltern einen gesicherten Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, die Familienzusammenführung gewährt wird.

In internationalen Vertragswerken (UN-KRK, EMK) nimmt aber die Einheit der Familie als Grundsatz für alle einen hohen Stellenwert ein.

Das Dubliner Übereinkommen weist ebenso in Artikel 4 Absatz 3 daraufhin, dass für den einreisenden Minderjährigen, die Asylantragstellung untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist.

ELTERN MIT UNGESICHERTEM AUFENTHALTSTITEL IN ANDEREN EU-MITGLIEDSTAATEN

In Kapitel IV Humanitäre Klausel heißt es in Artikel 15

Abs. 1 Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kultuerellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.

Abs. 3 Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

ANTRAG AUF ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG

Nach Artikel 15 können Mitgliedstaaten Asylsuchende aus familiären und kulturellen Gründen zu ihren Asylverfahren zulassen, wenn

  • ein anderer Mitgliedstaat darum ersucht und

  • der Asylbewerber dies wünscht.

Soweit es im Interesse das Minderjährigen liegt, hat der Vormund zusammen mit dem Jugendlichen den entsprechenden Antrag auf Zuständigkeitsübertragung für den Asylantrag auf einen anderen Staat zu stellen, um eine Familienzusammenführung in diesem EU-Mitgliedstaat zu erreichen.

Schleswig-Holstein als Flächenland ist für alleinreisende Kinderflüchtlinge nicht unbedingt das Zielland. Es dient ihnen als nördlichstes Bundesland mit seinen Grenzübergängen eher als Transitraum nach Skandinavien. Viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die in Schleswig-Holstein auftauchen, sind eigentlich auf dem Weg nach Dänemark, Schweden oder Norwegen, wo in manchen Fällen auch schon Familienangehörige von ihnen leben.

Nicht selten endet aber ihr Reiseweg wegen fehlender Grenzübertrittspapiere in Schleswig-Holstein. Die Weiterreise wird auf der deutschen Seite vom Bundesgrenzschutz verhindert oder der dänische Grenzschutz schiebt die minderjährigen Flüchtlinge nach einem Aufgriff in Dänemark über die Grenze zurück nach Deutschland, wo sie dann in vielen Fällen in Schleswig-Holstein verbleiben.

Der Vormund sollte dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden auf Wunsch des Jugendlichen eine Familienzusammenführung ermöglichen.

ÜBERSTELLUNG IN EINEN ANDEREN EU-MITGLIEDSTAAT ZUSTÄNDIGKEITSHALBER

Hält sich jedoch in keinem der EU-Mitgliedstaaten ein Familienangehöriger auf, der den Minderjährigen aufnehmen könnte, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, für den Jugendlichen zuständig.

  • Hier ist der EU-Mitgliedstaat gemeint, in dem der unbegleitete Minderjährige das erste Mal nachweislich einen Asylantrag gestellt hat.
  • Ist der Minderjährige danach weitergereist in ein anderes EU-Land und hat hier noch einmal einen Asylantrag gestellt, wird er in das EU-Land überstellt, in das er nachweislich zuerst eingereist ist.
  • Dagegen sind keine Rechtsmittel möglich.
  • Die Überprüfung muss allerdings in den ersten fünf Monaten des Aufenthalts in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt worden sein.
  • Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts in dieses erste EU-Land.

Bei Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union nach der Dublin II Verordnung wird davon ausgegangen, dass eine Aufnahme und Unterbringung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach den Grundsätzen der Entschließung sichergestellt ist.

In diesen Fällen soll nur die Grenzbehörde des aufnehmenden Mitgliedstaats auf die Ankunft eines Minderjährigen hingewiesen werden, damit sie die entsprechenden Vorkehrungen für die Unterbringung und Versorgung des Minderjährigen treffen kann.

Dieses sollte aber vom Vormund vor der Überstellung seines Mündels in ein Drittland in Erfahrung bringen.