DEFINITION „UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE“

„Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ werden im Recht der Europäischen Union definiert als „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind.“

(vgl. Art. 2 in der EG-Richtlinie 2004/83 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EG-Qualitätsrichtlinie) und Art. 2 der EG- Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (EG-Richtlinie Aufnahmebedingungen)